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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufforderung zur Rentenantragstellung - Ermessensfehler - Begründung von Ermessensentscheidungen

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 Aufforderung zur Rentenantragstellung - Ermessensfehler - Begründung von Ermessensentscheidungen  Empty Aufforderung zur Rentenantragstellung - Ermessensfehler - Begründung von Ermessensentscheidungen

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 26, 2015 12:29 pm


Aufforderung zur Rentenantragstellung - Ermessensfehler - Begründung von Ermessensentscheidungen



Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, denn dem Antrag auf vorzeitige Altersrente mangelt es vorliegend an einer ordnungsgemäßen Begründung der Ermessensentscheidung.

Der Leistungsträger muss seine Gründe für die Aufforderung von Leistungsberechtigten zur Rentenantragstellung in seinem Aufforderungsschreiben darlegen.

Leitsätze (Autor)

1. Die Aufforderung eines Leistungsberechtigten zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente nach §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II steht im Ermessen des Leistungsträgers. Bei dem in § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II enthaltenen Wort "können" handelt sich nicht um ein bloßes "Kompetenz-Kann" (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B). Vielmehr hat der Leistungsträger das Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Damit korrespondierend hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessen (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB I).
 
2. Formelhafte Wendungen, etwa dass "keine Besonderheiten gegeben" seien oder "hinsichtlich der Umstände nichts Besonderes ersichtlich" sei, reichen für die vorgeschriebene Begründung von Ermessensentscheidungen nicht aus, weil bei derartigen "Leerformeln" nicht nachgeprüft werden kann, ob der Leistungsträger von seinem Ermessen überhaupt und ggf. in einer dem Zweck der ihm erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

3. Erforderlich ist eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffenen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Ermessensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dazu sind die für die Ermessensentscheidung relevanten, von Amts wegen ermittelten (§ 20 SGB X) Verhältnisse des Einzelfalls darzustellen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: ebenso im Ergebnis - SG Berlin, Beschl. vom 05.01.2015 - S 138 AS 10299/14

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/

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