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Rentenantragstellung - Unbilligkeitsverordnung - Ermessensfehler
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Rentenantragstellung - Unbilligkeitsverordnung - Ermessensfehler
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2014 - L 31 AS 800/14 B ER, L 31 AS 801/14 B PKH - rechtskräftig
Aufschiebende Wirkung der Klage, denn die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Ermessensausübung begegnet hinsichtlich der Stellung eines Rentenantrages gemäß § 12 a SGB II schwerwiegenden Bedenken.
Leitsätze (Autor)
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn der Leistungsberechtigte einen solchen Antrag trotz Aufforderung nicht selbst stellt. Auch die Aufforderung zur Stellung des Rentenantrags steht im Ermessen des Leistungsträgers.
2. Das Jobcenter gewährt der Antragstellerin die Kosten der Unterkunft nicht in Höhe der tatsächlichen, sondern lediglich in Höhe der angemessenen Kosten. Warum er dann im Rahmen der Ausübung seines Ermessens nicht die gewährten Unterkunftskosten, sondern nunmehr – zu Ungunsten der Antragstellerin – die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt, hätte zumindest zu umfassenden Darlegungen Anlass gegeben, denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen unterstellt werden sollte, dass die Antragstellerin als Rentenbezieherin plötzlich wieder einen Anspruch auf Gewährung der tatsächlichen und nicht bloß der angemessenen Kosten der Unterkunft haben sollte. Dem dürfte im SGB XII die – im Wesentlichen mit § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, nach der vorliegend die Kosten der Unterkunft der Antragstellerin gemindert worden sind, identische – Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 entgegenstehen.
3. Es kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob es sich hierbei um einen weiteren Unbilligkeitsgrund hinsichtlich der Aufforderung eines Leistungsbeziehers zur Rentenantragstellung handelt, denn jedenfalls fehlt es an solchen Überlegungen des JC bei seinen im Bescheid angestellten Ermessenserwägungen. Diesen Aspekt hat er nicht nur nicht ausreichend, sondern gar nicht berücksichtigt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172794&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
Aufschiebende Wirkung der Klage, denn die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Ermessensausübung begegnet hinsichtlich der Stellung eines Rentenantrages gemäß § 12 a SGB II schwerwiegenden Bedenken.
Leitsätze (Autor)
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn der Leistungsberechtigte einen solchen Antrag trotz Aufforderung nicht selbst stellt. Auch die Aufforderung zur Stellung des Rentenantrags steht im Ermessen des Leistungsträgers.
2. Das Jobcenter gewährt der Antragstellerin die Kosten der Unterkunft nicht in Höhe der tatsächlichen, sondern lediglich in Höhe der angemessenen Kosten. Warum er dann im Rahmen der Ausübung seines Ermessens nicht die gewährten Unterkunftskosten, sondern nunmehr – zu Ungunsten der Antragstellerin – die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt, hätte zumindest zu umfassenden Darlegungen Anlass gegeben, denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen unterstellt werden sollte, dass die Antragstellerin als Rentenbezieherin plötzlich wieder einen Anspruch auf Gewährung der tatsächlichen und nicht bloß der angemessenen Kosten der Unterkunft haben sollte. Dem dürfte im SGB XII die – im Wesentlichen mit § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, nach der vorliegend die Kosten der Unterkunft der Antragstellerin gemindert worden sind, identische – Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 entgegenstehen.
3. Es kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob es sich hierbei um einen weiteren Unbilligkeitsgrund hinsichtlich der Aufforderung eines Leistungsbeziehers zur Rentenantragstellung handelt, denn jedenfalls fehlt es an solchen Überlegungen des JC bei seinen im Bescheid angestellten Ermessenserwägungen. Diesen Aspekt hat er nicht nur nicht ausreichend, sondern gar nicht berücksichtigt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172794&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
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