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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Italienischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II.

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 Italienischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II.  Empty Italienischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 26, 2015 12:06 pm

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.01.2015 - L 6 AS 815/14 B ER



Der Anwendung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf beschäftigungslose Arbeitsuchende mit tatsächlicher Verbindung zum hiesigen Arbeitsmarkt steht Art. 45 Abs. 2 AEUV entgegen.

Leitsätze ( Autor)

1. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II muss dann unangewendet bleiben, wenn ein Arbeitsuchender bei bestehendem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche eine tatsächliche Verbindung zum hiesigen Arbeitsmarkt aufweist, in dem er die Leistung aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts beansprucht (so Bayerisches LSG, Beschluss vom 2. Juli 2014 – L 16 AS 419/14 B ER – ; LSG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – L 7 AS 1658/12 B ER – ; a. A.: 7. Senat des Hessischen LSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – L 7 AS 528/14 B ER –).

2. Zum Begriff des Arbeitnehmers i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174972&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: ebenso für polnischen Staatsangehörigen - LSG NSB, Beschluss vom 11.11.2014 - L 8 SO 306/14 B ER

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/

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