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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hier war den Antragstellern die begehrte Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten einstweilen anzuerkennen.

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  Hier war den Antragstellern die begehrte Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten einstweilen anzuerkennen. Empty Hier war den Antragstellern die begehrte Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten einstweilen anzuerkennen.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 26, 2015 11:58 am

LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 09.10.2014 - L 6 AS 181/14 B ER


Leitsatz (der Redaktion, abgedruckt in info also 6/2014, 276)
Bei Ermessensausfall in der Hauptsache darf ausnahmsweise das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz eine eigene Ermessensbetätigung vornehmen, wenn andernfalls dem Rechtsschutzsuchenden unzumutbare Nachteile bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache drohen und für die Gegenseite damit keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175048&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: S. a. : Wichtige Entscheidung zu Ermessenbestätigung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, ein Beitrag von RA Helge Hildebrant: http://sozialberatung-kiel.de/2014/10/14/umzugskosten-und-mietkautionsdarlehen-auch-bei-umzug-in-zu-teure-wohnung/


Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/

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