hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II - Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes

Nach unten

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II - Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes Empty Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II - Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 27, 2014 10:39 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2014 - L 2 AS 1460/14 B ER - rechtskräftig


Leitsätze ( Autor)
1. Die Frage, ob bei bereits bewilligten Leistungen im Rahmen der Sanktionsentscheidung auch eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, ist zwar umstritten, kann aber keinen Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begründen.
 
2. Folgt man der Auffassung, dass eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht erforderlich ist, weil der Wortlaut der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs") dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt, ergibt sich daraus zwar, dass der Eilantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, weil in der Hauptsache gegen den Sanktionsbescheid allein eine isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre. Es würde dann aber an der Begründetheit des Antrags fehlen, weil die fehlende Aufhebung des Bewilligungsbescheides diesen gerade nicht rechtswidrig machen würde.

3. Geht man demgegenüber davon aus, dass es der Aufhebung des "formalrechtlichen Anspruchs" aus dem Bewilligungsbescheid bedarf und der Absenkungsbescheid auch nicht als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides angesehen werden kann (verneinend Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B), stünde dem Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch aus dem dann nicht aufgehobenen Bewilligungsbescheid zu, den er im Rahmen des Eilverfahrens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen hätte.
 
4. Fehlt es an einer - zumindest konkludenten - Aufhebung des Bewilligungsbescheides, kann der Leistungsberechtigte unmittelbar aus diesem Bescheid auf Leistung klagen (§ 54 Abs. 5 SGG) bzw. im Rahmen des Eilrechtsschutzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, weil der Sanktionsbescheid der Auszahlung dann - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht entgegensteht, sondern "ins Leere" geht.

5. Einen solchen Antrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen hat der Antragsteller in der eingegangenen Beschwerdeschrift auch gestellt, hinsichtlich dieses Antrags hat er aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn Eine aktuelle Notlage, die es dem Antragsteller unmöglich macht, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist zweifelhaft, weil der Antragsteller während des Sanktionszeitraumes zu keinem Zeitpunkt Sachleistungen beantragt hat und die Bewilligung der Leistungen ohne weitere Begründung dadurch blockiert, dass er die vom Antragsgegner angeforderten Angaben verweigert.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=  


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Die Rechtsfrage, ob die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anhand des dort normierten unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" dem Parlamentsvorbehalt genügt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da eine
» Angelegenheiten nach dem SGB II - Aufhebung vorläufig gewährter Leistungen - Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides als endgültige Festsetzung nach vorläufiger Festsetzung - keine Präjudizwirkung der Gründe des Vorläufigkeitsvorbehalts -
» Die Aufteilung der Leistungen nach Monaten stellt nur eine Spezifizierung der für den gesamten Zeitraum dem Grunde nach bewilligten Leistungen hinsichtlich deren Höhe dar
» Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form eines Integrationshelfers für den Schulbesuch des Antragstellers
» Der Austausch der Rechtsgrundlage bei einer auf die §§ 48, 50 SGB 10 statt auf § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3 gestützten Rückforderung von auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zulässig.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten