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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Schonvermögen für Wohnzwecke behinderter Menschen - § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II

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  Schonvermögen für Wohnzwecke behinderter Menschen - § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II Empty Schonvermögen für Wohnzwecke behinderter Menschen - § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 30, 2014 9:43 am

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.11.2014 - L 7 BK 4/14


Leitsätze (Juris)
1. Die Renovierung einer Heizungsanlage kann eine Erhaltungsmaßnahme für Wohnzwecke behinderter Menschen nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II sein und Schonvermögen begründen.

2. Die dafür notwendige subjektive Zweckbestimmung für das Vermögen ist nicht nachgewiesen, wenn erst nach Ablauf des strittigen Zeitraums Angebote von Handwerkern eingeholt werden.

3. Verbesserungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, wenn sie sich auf Maßnahmen von angemessenem Standard beziehen; eine Luft-Wärmepumpe fällt nicht darunter.

4. Die Installation einer Photovoltaikanlage ist schon keine Erhaltungsmaßnahme für Wohnraum nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II.
 
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG bayern&datum=20.11.2014&Aktenzeichen=L 7 BK 4/14]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Bayern&Datum=20.11.2014&Aktenzeichen=L%207%20BK%204/14[/url]
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1766/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=e8fda588512294ce572e64e41054531a

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