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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vermögen, das ein Betroffener, der Begünstigter eines sog. Behindertentestamentes ist, im Zuge einer Erbteilsübertragung unter Aufhebdung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Vermögens erlangt, unterfällt nicht dem Schonvermögen.

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Vermögen, das ein Betroffener, der Begünstigter eines sog. Behindertentestamentes ist, im Zuge einer Erbteilsübertragung unter Aufhebdung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Vermögens erlangt, unterfällt nicht dem Schonvermögen.  Empty Vermögen, das ein Betroffener, der Begünstigter eines sog. Behindertentestamentes ist, im Zuge einer Erbteilsübertragung unter Aufhebdung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Vermögens erlangt, unterfällt nicht dem Schonvermögen.

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 02, 2013 9:07 pm

LG Kassel, Beschluss vom 17.10.2013 - 3 T 342/13

Daran ändert auch der Umstand, dass die Erbteilsübertragung zuvor vom Amtsgericht genehmigt wurde, nichts.

Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte LG Kassel 3. Zivilkammer | 3 T 342/13 | Beschluss | Vermögen, das ein Betroffener, der Begünstigter eines sog. Behindertentestamentes ist, im Zuge ... | Langtext vo


Anmerkung: Vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.06.2013 - L 6 SO 165/10

Gibt der aufgrund eines sog. Behindertentestaments eingesetzte Testamentsvollstrecker Vermögen durch Überweisung auf das Konto des behinderten Menschen frei, kann der nach § 19 Abs. 3 SGB XII leistungspflichtige Sozialhilfeträger in den Grenzen des § 90 SGB XII hierauf zugreifen.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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