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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anmerkung zu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 29.11.2014 -L 15 AS 338/14 B ER - Sanktion: Minderung des Auszahlungsanspruchs nur nach Aufhebung

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sanktion - Anmerkung zu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 29.11.2014 -L 15 AS 338/14 B ER - Sanktion: Minderung des Auszahlungsanspruchs nur nach Aufhebung Empty Anmerkung zu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 29.11.2014 -L 15 AS 338/14 B ER - Sanktion: Minderung des Auszahlungsanspruchs nur nach Aufhebung

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 29, 2014 10:11 am

Der Praxistipp - Verjährung abwägen, ein Beitrag von RAin Corinna Unger, Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 12/2014

Im Infobrief des Monats Januar 2014 wurde bereits die Entscheidung des Sozialgerichts Altenburg vorgestellt, welche diese Rechtsauffassung ebenfalls widerspiegelt.Bisweilen erstellen die Leistungsträger nunmehr Bescheide, in denen zwar verfügt wird, dass die ursprüngliche Entscheidung damit aufgehoben werden soll, allerdings sind hierin keine konkreten Bescheide genannt, so dass auch dieser „Textbaustein" nicht ausreicht, um den Auszahlungsanspruch zu verringern. Die Möglichkeit der Aufhebung besteht nur ein Jahr, deshalb sollte ggf. nicht vorschnell „geschossen" werden; die Möglichkeit der Überprüfung nach § 44 SGB besteht für Sanktionsbescheide vier Jahre rückwirkend!Zu beachten ist, dass stets auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden sollte, falls im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen wird.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02

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