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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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LSG NSB: Kein Mehrbedarf nach SGB II für Nahrungsergänzungsmittel LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.02.2012 - L 9 AS 585/08

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LSG NSB: Kein Mehrbedarf nach SGB II für Nahrungsergänzungsmittel LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.02.2012 - L 9 AS 585/08 Empty LSG NSB: Kein Mehrbedarf nach SGB II für Nahrungsergänzungsmittel LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.02.2012 - L 9 AS 585/08

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 10:00 am

§ 21 Abs 5 SGB 2
> Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf -
kostenaufwändige Ernährung - Hypertonie und Hyperlipidämie bei
Adipositas - Nahrungsergänzungsmittel - keine Erforderlichkeit aus
medizinischen Gründen
>
>
> Nahrungsergänzungsmittel
sind zwar Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung
zu ergänzen. Sie begründen jedoch keinen Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 5
SGB II; denn es handelt sich nicht um kostenaufwändige Ernährung, die
aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

> Kein Mehrbedarf nach SGB II für Nahrungsergänzungsmittel
>
>
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass es sich bei
Nahrungsergänzungsmitteln nicht um kostenaufwändige Ernährung handelt,
die aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
>
> Der
Kläger begehrte in dem zugrundeliegenden Verfahren von dem beklagten
Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfs für Nahrungsergänzungsmittel
(insbesondere hochdosierter Vitamin-, Mineralstoff-, Enzympräparate),
die sein behandelnder Arzt aufgrund verschiedener Erkrankungen des
Klägers, unter anderem Adipositas, Hypertonie und Hyperlipidämie, für
erforderlich hielt. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass sich sein
Lebensunterhalt durch die Einnahme dieser Präparate verteuert werde.

>
Dies lehnte das Jobcenter ab (Bescheid v. 21.09.2006,
Widerspruchsbescheid v. 01.11.2006), die dagegen erhobene Klage vor dem
Sozialgericht blieb ohne Erfolg.
>
> Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
>
>
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch
auf höhere Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II. Danach erhalten (nur)
Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen
Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Im Fall des
Klägers seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Denn es
entspreche dem aktuellen medizinischernährungswissenschaftlichen
Erkenntnisstand, dass bei den Erkrankungen des Klägers keine besondere
Diät oder besondere Ernährung notwendig sei. Ausreichend sei vielmehr
eine ausgewogene Mischkost, deren Kosten im Regelsatz enthalten seien.
Auch eine gegebenenfalls erforderliche Reduktionskost sei nicht mit
erhöhten Kosten verbunden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine
orale Substitution von großen Mengen an Vitaminen, Mineralien und
Enzymen. Denn hierbei handele es sich nicht um Ernährung i.S.d. § 21
Abs. 5 SGB II.
>
> Gegenstand eines Mehrbedarfs nach § 21
Abs. 5 SGB II könne im Übrigen nicht der finanzielle Aufwand für nicht
verschreibungspflichtige Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel sein.
Einen solchen Mehrbedarf, wie der Kläger ihn geltend macht, sehe das
SGB II nicht vor. Der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgung mit
notwendigen Arzneimitteln gegen seine Krankenkasse. Kosten für
medizinisch nicht notwendige Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel
seien von der Regelleistung gedeckt und müssten aus dieser finanziert
werden.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151542

http://www.juris.de/jportal/portal/t/1j47/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120601934&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Gruß Willi S
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