Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verweigerung ärztlicher Begutachtungen - Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 62 SGB I -Leistungsentziehung nach § 66 SGB 1 - keine Verdrängung durch § 44a SGB 2
Seite 1 von 1
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verweigerung ärztlicher Begutachtungen - Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 62 SGB I -Leistungsentziehung nach § 66 SGB 1 - keine Verdrängung durch § 44a SGB 2
SG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2014 - S 34 AS 4222/14 ER - unveröffentlicht
Wortloses Erscheinen zum Untersuchungstermin rechtfertigt die vollständige Versagung von ALG II nach § 66 SGB I.
Leitsätze ( Autor)
1. Weigert sich der Leistungsempfänger grundsätzlich, die Fragen der zu untersuchenden Ärztin zu beantworten, so ist der SGB II-Leistungsträger zur Erteilung eines Bescheids nach § 66 SGB I berechtigt.
2. Für die Mitwirkungshandlung ist nicht ausreichend, bei einem Untersuchungstermin zu erscheinen. Vielmehr unterzieht sich nur derjenige einer Untersuchungsmaßnahme, der auch die dabei gebotene Mitwirkung vornimmt. Die Beantwortung von Fragen zur Arbeitsfähigkeit gehört zur gebotenen Mitwirkung. Denn für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist auch maßgeblich, ob sich die Antragstellerin arbeitsunfähig fühlt bzw. erlebt.
3. Die Antragstellerin hat durch ihre Weigerung diesbezüglich Auskunft zu erteilen, ihre Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I verletzt.
4. § 66 SGB I ist im existenzsichernden Bereich anwendbar und insbesondere nicht durch § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II in Frage gestellt. Die Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II soll zwar sicherstellen, dass existenzsichernde leistungen für den Hilfebedürftigen nicht aufgrund unterschiedlicher Argumentationen des SGB II Trägers auf der einen Seite und des SGB XII Trägers auf der anderen Seite von beiden Trägern abgelehnt werden: Das JC wegen fehlender Erwerbsfähigkeit, die Sozialhilfe wegen bestehender Erwerbsfähigkeit. Die Vorschrift dient jedoch nicht dazu, dass sich ein Hilfebedürftiger der zumutbaren Mitwirkung bei der Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit vor dem Klärungsverfahren entzieht und zugleich auf die Leistungspflicht des JC nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II verweisen kann. § 44a Abs. 1 SGB II soll keine zumutbaren Mitwirkungshandlungen aushebeln ( vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER ).
Anmerkung: gleicher Auffassung - LSG Bayern, Beschluss v. 11.06.2013, L 16 AS 178/13 B ER - Keine Mitwirkung bei Psychologischer Untersuchung -> Folge Leistungseinstellung nach § 66 SGB I. Ähnlich - SG Kassel, Beschluss vom 31.03.2014, S 6 AS 46/14 ER - Die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Weigert sich der Leistungsempfänger grundsätzlich, an einer ärztlichen Begutachtung teilzunehmen und einer Weiterleitung der Einschätzung des Leistungsvermögens an den SGB II-Leistungsträger die Zustimmung zu erteilen, so ist der SGB II-Leistungsträger zur Erteilung eines Bescheids nach § 66 SGB I berechtigt. Und SG Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2013 (Az.: S 7 AS 1838/13 – nicht rechtskräftig - nicht veröffentlicht): Zur sofortigen und vollständigen Versagung der Weitergewährung von Alg II gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil die Leistungsbezieherin weder sich zu einer ärztlichen Untersuchung auf ihre weitere Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) einfand noch in die Offenlegung von über sie bestehenden ärztlichen Befundberichten dem Jobcenter gegenüber einwilligte.
Anderer Auffassung: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2014 - L 12 AS 5220/13 ER, unveröffentlicht - Wenn der SGB II-Träger lediglich das Bestehen einer Erwerbsfähigkeit entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II anzweifelt, greift der eine vorläufige Leistungserbringung regelnde § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II. Und SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2014 - S 26 AS 1455/13 ER, unveröffentlicht - Die Anwendung des SGB I (§ 60 SGB I) im Falle der Verweigerung, einen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin wahrzunehmen, ist ausgeschlossen ( bezugnehmend auf LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011 - L 7 AS 700/10 B ER ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02
Willi S
Wortloses Erscheinen zum Untersuchungstermin rechtfertigt die vollständige Versagung von ALG II nach § 66 SGB I.
Leitsätze ( Autor)
1. Weigert sich der Leistungsempfänger grundsätzlich, die Fragen der zu untersuchenden Ärztin zu beantworten, so ist der SGB II-Leistungsträger zur Erteilung eines Bescheids nach § 66 SGB I berechtigt.
2. Für die Mitwirkungshandlung ist nicht ausreichend, bei einem Untersuchungstermin zu erscheinen. Vielmehr unterzieht sich nur derjenige einer Untersuchungsmaßnahme, der auch die dabei gebotene Mitwirkung vornimmt. Die Beantwortung von Fragen zur Arbeitsfähigkeit gehört zur gebotenen Mitwirkung. Denn für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist auch maßgeblich, ob sich die Antragstellerin arbeitsunfähig fühlt bzw. erlebt.
3. Die Antragstellerin hat durch ihre Weigerung diesbezüglich Auskunft zu erteilen, ihre Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I verletzt.
4. § 66 SGB I ist im existenzsichernden Bereich anwendbar und insbesondere nicht durch § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II in Frage gestellt. Die Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II soll zwar sicherstellen, dass existenzsichernde leistungen für den Hilfebedürftigen nicht aufgrund unterschiedlicher Argumentationen des SGB II Trägers auf der einen Seite und des SGB XII Trägers auf der anderen Seite von beiden Trägern abgelehnt werden: Das JC wegen fehlender Erwerbsfähigkeit, die Sozialhilfe wegen bestehender Erwerbsfähigkeit. Die Vorschrift dient jedoch nicht dazu, dass sich ein Hilfebedürftiger der zumutbaren Mitwirkung bei der Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit vor dem Klärungsverfahren entzieht und zugleich auf die Leistungspflicht des JC nach § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II verweisen kann. § 44a Abs. 1 SGB II soll keine zumutbaren Mitwirkungshandlungen aushebeln ( vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 31.08.2012 - L 7 AS 601/12 B ER ).
Anmerkung: gleicher Auffassung - LSG Bayern, Beschluss v. 11.06.2013, L 16 AS 178/13 B ER - Keine Mitwirkung bei Psychologischer Untersuchung -> Folge Leistungseinstellung nach § 66 SGB I. Ähnlich - SG Kassel, Beschluss vom 31.03.2014, S 6 AS 46/14 ER - Die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Weigert sich der Leistungsempfänger grundsätzlich, an einer ärztlichen Begutachtung teilzunehmen und einer Weiterleitung der Einschätzung des Leistungsvermögens an den SGB II-Leistungsträger die Zustimmung zu erteilen, so ist der SGB II-Leistungsträger zur Erteilung eines Bescheids nach § 66 SGB I berechtigt. Und SG Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2013 (Az.: S 7 AS 1838/13 – nicht rechtskräftig - nicht veröffentlicht): Zur sofortigen und vollständigen Versagung der Weitergewährung von Alg II gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil die Leistungsbezieherin weder sich zu einer ärztlichen Untersuchung auf ihre weitere Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) einfand noch in die Offenlegung von über sie bestehenden ärztlichen Befundberichten dem Jobcenter gegenüber einwilligte.
Anderer Auffassung: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2014 - L 12 AS 5220/13 ER, unveröffentlicht - Wenn der SGB II-Träger lediglich das Bestehen einer Erwerbsfähigkeit entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II anzweifelt, greift der eine vorläufige Leistungserbringung regelnde § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II. Und SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2014 - S 26 AS 1455/13 ER, unveröffentlicht - Die Anwendung des SGB I (§ 60 SGB I) im Falle der Verweigerung, einen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin wahrzunehmen, ist ausgeschlossen ( bezugnehmend auf LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011 - L 7 AS 700/10 B ER ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02
Willi S
Ähnliche Themen
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sanktion - bestandskräftiger Bewilligungsbescheid - Minderung des Auszahlungsanspruchs kraft Gesetzes – keine Erforderlichkeit eines Aufhebungsbescheides nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 Neben der Feststellung nach § 31b
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft bei einem Drei-Generationen-Haushalt - Einkommensberücksichtigung - Weiterleitung des Kindergeldes durch den Großelternteil an den Elternteil - keine Berücksichtigung als
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sanktion - bestandskräftiger Bewilligungsbescheid - keine Minderung des Auszahlungsanspruchs kraft Gesetzes - Erforderlichkeit eines Aufhebungsbescheides nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10
» Keine - Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zur Physiotherapie und zum Rehabilitationssport im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Mehrbedarf.
» Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 (seit 1.4.2011 § 34b SGB 2 ) - keine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind -
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft bei einem Drei-Generationen-Haushalt - Einkommensberücksichtigung - Weiterleitung des Kindergeldes durch den Großelternteil an den Elternteil - keine Berücksichtigung als
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sanktion - bestandskräftiger Bewilligungsbescheid - keine Minderung des Auszahlungsanspruchs kraft Gesetzes - Erforderlichkeit eines Aufhebungsbescheides nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10
» Keine - Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zur Physiotherapie und zum Rehabilitationssport im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Mehrbedarf.
» Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 (seit 1.4.2011 § 34b SGB 2 ) - keine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind -
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema