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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 (seit 1.4.2011 § 34b SGB 2 ) - keine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind -

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Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 (seit 1.4.2011 § 34b SGB 2 ) - keine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind - Empty Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 (seit 1.4.2011 § 34b SGB 2 ) - keine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind -

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 27, 2014 10:01 am

 verfassungskonforme Auslegung

BSG, Urteil vom 6.8.2014, B 11 AL 2/13 R

Zur Verrechnung von Erstattungsansprüchen des Jobcenters mit Ansprüchen auf ALG I - BSG begrenzt Verrechnung von Arbeitslosengeld mit Hartz IV - Verrechnung nur bei Ehe- und Lebenspartnern -

Leitsatz ( Autor)

Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mit Hartz-IV-Ansprüchen der Lebensgefährtin und deren Kind verrechnen. Das ist nur bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern zulässig.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13587&pos=2&anz=117 
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/

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