hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Keine Berücksichtigung von Gutschriften aus Betriebskostenzahlungen als Einkommen des Grundsicherungsempfängers bei Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Vermieter ( entgegen LSG Berlin-Brandenburg; Urteil vom 12.06.2014 - L 23 SO 68/12 - ).

Nach unten

Keine Berücksichtigung von Gutschriften aus Betriebskostenzahlungen als Einkommen des Grundsicherungsempfängers bei Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Vermieter ( entgegen LSG Berlin-Brandenburg; Urteil vom 12.06.2014 - L 23 SO 68/12 - ).  Empty Keine Berücksichtigung von Gutschriften aus Betriebskostenzahlungen als Einkommen des Grundsicherungsempfängers bei Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Vermieter ( entgegen LSG Berlin-Brandenburg; Urteil vom 12.06.2014 - L 23 SO 68/12 - ).

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 09, 2014 1:42 pm

SG Braunschweig, Urteil vom 23.09.2014 - S 49 AS 582/12 - Die Berufung wird zugelassen.



Leitsätze ( Autor)
1. Bereits in beiden Betriebskostenabrechnungen erklärte die Vermieterin, sie werde ein Guthaben mit etwaigen Mietschulden verrechnen. Damit erklärte die Vermieterin bereits zu diesem Zeitpunkt einseitig die Aufrechnung des Guthabens mit den bestehenden Mietschulden im Sinne des § 388 BGB.

2. In einer vergleichbaren Konstellation entschied das LSG Berlin-Brandenburg, ( Urteil vom 12.06.2014 - L 23 SO 68/12) jüngst, dass eine Aufrechnungserklärung des Vermieters in diesen Fällen nach § 394 BGB nichtig sei. Das LSG folgert hieraus, dass der Leistungsberechtigte das Guthaben hätte realisieren können und er sich mit guter Aussicht auf Erfolg auf dem Zivilrechtsweg gegen die Aufrechnung der Vermieterin hätte zur Wehr setzen können. Das Guthaben sei deshalb als Einkommen anzurechnen.

3. Das LSG lässt sowohl faktische Umstände wie etwa die Erfordernisse der Zahlung von Gerichtskosten und der Formulierung einer Klageschrift und eines Klageantrags als auch den Umstand außer Acht, dass auch Verfahren vor den Zivilgerichten einige Zeit in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund dem SGB II- Leistungsempfänger das Risiko eines Prozesses bei gleichzeitiger Unterdeckung seines existenzsichernden Bedarfs aufzubürden, erscheint nicht vertretbar. Ein - möglicher - Zahlungsanspruch gegen einen Vermieter ist nicht geeignet, den täglichen Bedarf zu sichern.
 
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140019310&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten