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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - Verbandsvertreter als Bevollmächtigter - Erhebung einer Kostenpauschale

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Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 01, 2014 12:28 pm

BSG, Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 5/14 R


Leitsatz ( Autor)
1. Legen SGB II Bezieher mit Hilfe eines Sozialverbandes erfolgreich Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters ein, muss die Behörde die angefallenen Kosten erstatten. Das Jobcenter darf die Verbände nicht mit einer eigenen festgelegten Pauschalgebühr für das Widerspruchsverfahren abspeisen.

2. Der Sozialverband kann vielmehr entsprechende Gebühren in seiner Satzung festlegen.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13652&pos=6&anz=152


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/

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