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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungsbezieher (LB) hat Anspruch auf Übernahme einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossenen Sonderumlage für die Sanierung von 4 Balkonen als einmalige Aufwendungen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II.

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Leistungsbezieher (LB) hat Anspruch auf Übernahme einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossenen Sonderumlage für die Sanierung von 4 Balkonen als einmalige Aufwendungen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II.  Empty Leistungsbezieher (LB) hat Anspruch auf Übernahme einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossenen Sonderumlage für die Sanierung von 4 Balkonen als einmalige Aufwendungen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Sa Okt 19, 2013 10:38 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2013 - L 7 AS 506/11 , Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 48/13 R

1. Der Umstand, dass die von der Sanierung betroffenen Balkone nicht zur Wohnung des LB gehören bzw. nicht von ihm genutzt werde können, hindert die Berücksichtigung als Kosten der Unterkunft nicht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine nach § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geschuldete Instandsetzungspauschale zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 2 SGB II a.F. zählt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2009, Az.: L 5 AS 111/09, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2006, Az.: L 10 AS 102/06, offen in BSG, Urteil vom 22.08.2012, Az.: B 14 AS 1/12 R).

2. Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen (hier Sanierung des Balkons) sind grundsätzlich von § 22 SGB II nicht erfasst, weil es nicht Aufgabe der aus öffentlichen Steuermitteln finanzierten Transferleistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzierten und dem Leistungsempfänger somit einen Zuwachs seines Vermögens zu ermöglichen, den dieser auch noch nach einem eventuellen Ausscheiden aus dem Leistungsbezug realisieren könnte. Weder aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II noch aus Art. 14 GG folgt ein Anspruch auf Leistungen zum Erhalt einer Immobilie oder deren Sanierung.

3. Bei notwendigen Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten ist dieser Grundsatz aber zu modifizieren. Der mit einer notwendigen Erneuerung in größerem Umfang zumeist verbundene Wertzuwachs ist nur Folge der notwendigen Erhaltung und lässt die Berücksichtigungsfähigkeit nicht entfallen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162461&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock


Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de"


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