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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter muss Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht. 2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.10.2011, - L 15 AS 317/11 B ER –

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Jobcenter muss Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht. 2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.10.2011, - L 15 AS 317/11 B ER – Empty Jobcenter muss Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht. 2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.10.2011, - L 15 AS 317/11 B ER –

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:16 am

Jobcenter
muss Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis
entsteht. 2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom
13.10.2011, - L 15 AS 317/11 B ER –


Jobcenter muss Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht. 2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.10.2011, - L 15 AS 317/11 B ER – Empty Willi Schartema am Sa 30 Jun 2012 - 11:19



Hartz IV: Kostenübernahme für Führerschein-Erwerb

Das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden (Beschluss des
15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B), dass wenn eine
Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die vom Vorhandensein
eines Führerscheins abhängt, dessen Erwerb jedoch aufgrund von
Mittellosigkeit durch einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen
nicht (auch nicht teilweise) selbst finanziert werden kann, das Ermessen
der Behörde für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs
1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 III auf Null reduziert ist.

Dies
bedeutet im Klartext, dass eine solche Förderung zum Erwerb des
Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen
Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden
kann.

Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt in Steinfurt.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146684&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146684

http://sozialrecht-spezial.blogspot.de/2011/10/grundsicherung-kostenubernahme-fur.html

Gruß Willi S
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