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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, schließt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren aus (entgegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012

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Der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, schließt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren aus (entgegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012 Empty Der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, schließt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren aus (entgegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 09, 2013 1:05 pm

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.03.2013 - L 11 AS 1495/12 B

1. Der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, schließt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren aus (entgegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012 - L 15 AS 305/11 B).

2. Die Berücksichtigung von Teilbeträgen des für die Tochter der Leistungsbezieherin gewährten Kindergeldes als Einkommen der Mutter erfolgte zu Recht, da das Kindergeld nicht dem Kind selbst als Anspruchsberechtigtem, sondern einem Elternteil für das Kind gewährt wird (vgl. § 1 Bundeskindergeldgesetz ). § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II (in der im Jahre 2008 geltenden Fassung - im Folgenden: a.F.; vgl. nunmehr: § 11 Abs 1 Satz 4 SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung) sieht abweichend für das Grundsicherungsrecht vor, dass das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es von diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

An dieser grundsicherungsrechtlichen Zuordnung hat sich auch durch die Neufassung des § 1612b BGB nichts geändert (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse des erkennenden Senats vom 5. und 7. Februar 2013 - L 11 AS 1218/12 B sowie L 11 AS 721/12 B).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=


Anmerkung: Ebenso - Thüringer LSG, Beschluss vom 04.07.2013 - L 9 AS 395/11 rechtskräftig

Es ist nicht zu beanstanden, dass Kindergeld für Kinder von Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einerseits den Unterhaltsanspruch des Kindesvater mindert und andererseits entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im SGB II voll auf den Leistungsanspruch angerechnet wird.

Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,

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