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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sanktion - bestandskräftiger Bewilligungsbescheid - keine Minderung des Auszahlungsanspruchs kraft Gesetzes - Erforderlichkeit eines Aufhebungsbescheides nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10

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Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 29, 2014 12:23 pm

Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 26.11.2013 - S 40 AS 1588/12


Sanktionsbescheide sind rechtswidrig bei fehlender Aufhebung bzw Rücknahme der Bewilligungsbescheide

Leitsatz (Autor)

Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, denn durch die Neuregelung der Sanktionstatbestände mit Wirkung ab 1. April 2011 wird die notwendige Aufhebungsentscheidung der ursprünglichen Bewilligung nicht entbehrlich.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172565&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 08.09.2014 - L 2 AS 1461/14 B - rechtskräftig - Gewährung von PKH, denn ob die Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31, 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Aufhebung eines bereits erteilten Bewilligungsbescheides erfordert oder nicht bzw. ob davon auszugehen ist, dass sie konkludent mit dem Absenkungsbescheid erfolgt, ist umstritten.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/

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