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Pflicht des Jobcenters zur Ermessensausübung bei der Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Rentenantragstellung - Eingliederungsvereinbarung - Erhöhung der Rentenanwartschaft durch Bundesfreiwilligendienst - Ermessensausübung -
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Pflicht des Jobcenters zur Ermessensausübung bei der Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Rentenantragstellung - Eingliederungsvereinbarung - Erhöhung der Rentenanwartschaft durch Bundesfreiwilligendienst - Ermessensausübung -
Ermessensunterschreitung - Unbilligkeits-Verordnung ist nicht abschließend
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.2014 - L 9 AS 2809/13 - unveröffentlicht
Leitsätze (Autor)
1. Solange der Rentenversicherungsträger noch keine Rente bewilligt hat, entfaltet die Aufforderung zur Rentenantragstellung Rechtswirkungen, da der Antrag des JC auf Rentengewährung an den Antragsteller noch zurückgenommen werden könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.2013, B 14 AS 225/12 B, n. v.) und der Zweck der Aufforderung zur Rentenantragstellung, der Bezug vorrangiger Sozialleistungen, noch nicht erreicht ist (SG Cottbus, Urteil vom 15.05.2014 - S 14 AS 4304/13 ).
2. Vor Aufforderung zum Rentenantrag muss der Grundsicherungsträger Ermessen ausüben, denn nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag für den Leistungsberechtigten stellen, wenn dieser trotz Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht bereit ist. Die Rentenantragstellung durch die Behörde steht im Ermessen des JC. Damit bedarf jedoch bereits die Aufforderung zur Rentenantragstellung einer Ermessensentscheidung. Andernfalls wäre der Leistungsempfänger, der den Antrag aufforderungsgemäß stellt benachteiligt, weil in seinem Fall die Ermessensentscheidung vor Vollziehung des Antrags nicht mehr stattfände. Daher muss diese Entscheidung vorverlegt werden und schon im Rahmen der Aufforderungsprüfung erfolgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER).
3. Da das Jobcenter nur die Unbilligkeits-V geprüft, aber sonst kein Ermessen ausgeübt hat, ist eine Ermessensunterschreitung gegeben, die zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führt.
4. Die Unbilligkeitsgründe gemäß § 2 bis 5 Unbilligkeits-V sind nicht abschließend, so dass bei Nichtvorliegen der geregelten Unbilligkeitsgründe eine vollumfängliche Ermessensausübung des Jobcenters erforderlich ist ( LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2014 - L 7 AS 545/14 B ER; LSG BB, Beschluss vom 27.09.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER; SG Dresden, Beschluss vom 21.02.2014 - S 28 AS 567/14 ER; a.A. SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 13.05.2014, S 17 AS 4284/ 13; im Ergebnis offen gelassen: LSG NRW, Beschluss vom 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER - ).
5. Das JC hat nicht berücksichtigt, dass der Freibetrag für den Bundesfreiwilligendienst ( § 1 Abs. 7 Alg II-V) nur im Rahmen des SGB II Anwendung findet. Eine entsprechende Regelung findet sich im SGB XII nicht. Insoweit hätte das JC ermitteln müssen, ob eine ergänzende Leistungsgewährung nach dem SGB XII erforderlich wird, da eine daraus folgende Reduzierung des Freibetrages im Hinblick auf die Vergütung aus dem Bundesfreiwilligendienst in das Ermessen einzustellen gewesen wäre (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2014 - L 7 AS 545/14 B ER).
6. Es hätte auch eine Ermessensabwägung im Hinblick auf die Frage erfordert, ob aufgrund der geschlossenen Eingliederungsvereinbarung ein Rentenantragstellung erst für die Zeit nach Erreichen des 63. Lebensjahres und damit auch nach dem geforderten Beginn der Altersrente zumutbar ist (vgl. LSG BB, Beschluss vom 27.09.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER ).
Anmerkung des Gerichts: Dahinstehen kann, ob das JC nach § 131 Abs. 1 S. 1 SGG zur Rücknahme des Rentenantrages im Rahmen der Folgenbeseitigung verpflichtet werden könnte oder ob es sich bei der Rentenantragstellung durch das JC um ein Aliud zur Antragstellung des Leistungsbeziehers ( LB ) und nicht um den Vollzug der an den LB ergangen Aufforderung zur Antragstellung handelt, welcher der Folgenbeseitigung zugänglich wäre (vgl. SG Cottbus, Urteil vom 15.05.2014, S 14 AS 4304/13). Denn für eine Entscheidung des Senats nach § 131 Abs. 1 S. 1 SGG wäre ein entsprechender Antrag des LB erforderlich gewesen, der vorliegend nicht gestellt wurde.
Das Urteil liegt im Volltext vor, mein Dank gilt dem LSG BW.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.2014 - L 9 AS 2809/13 - unveröffentlicht
Leitsätze (Autor)
1. Solange der Rentenversicherungsträger noch keine Rente bewilligt hat, entfaltet die Aufforderung zur Rentenantragstellung Rechtswirkungen, da der Antrag des JC auf Rentengewährung an den Antragsteller noch zurückgenommen werden könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.2013, B 14 AS 225/12 B, n. v.) und der Zweck der Aufforderung zur Rentenantragstellung, der Bezug vorrangiger Sozialleistungen, noch nicht erreicht ist (SG Cottbus, Urteil vom 15.05.2014 - S 14 AS 4304/13 ).
2. Vor Aufforderung zum Rentenantrag muss der Grundsicherungsträger Ermessen ausüben, denn nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag für den Leistungsberechtigten stellen, wenn dieser trotz Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht bereit ist. Die Rentenantragstellung durch die Behörde steht im Ermessen des JC. Damit bedarf jedoch bereits die Aufforderung zur Rentenantragstellung einer Ermessensentscheidung. Andernfalls wäre der Leistungsempfänger, der den Antrag aufforderungsgemäß stellt benachteiligt, weil in seinem Fall die Ermessensentscheidung vor Vollziehung des Antrags nicht mehr stattfände. Daher muss diese Entscheidung vorverlegt werden und schon im Rahmen der Aufforderungsprüfung erfolgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER).
3. Da das Jobcenter nur die Unbilligkeits-V geprüft, aber sonst kein Ermessen ausgeübt hat, ist eine Ermessensunterschreitung gegeben, die zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führt.
4. Die Unbilligkeitsgründe gemäß § 2 bis 5 Unbilligkeits-V sind nicht abschließend, so dass bei Nichtvorliegen der geregelten Unbilligkeitsgründe eine vollumfängliche Ermessensausübung des Jobcenters erforderlich ist ( LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2014 - L 7 AS 545/14 B ER; LSG BB, Beschluss vom 27.09.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER; SG Dresden, Beschluss vom 21.02.2014 - S 28 AS 567/14 ER; a.A. SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 13.05.2014, S 17 AS 4284/ 13; im Ergebnis offen gelassen: LSG NRW, Beschluss vom 22.05.2013 - L 19 AS 291/13 B ER - ).
5. Das JC hat nicht berücksichtigt, dass der Freibetrag für den Bundesfreiwilligendienst ( § 1 Abs. 7 Alg II-V) nur im Rahmen des SGB II Anwendung findet. Eine entsprechende Regelung findet sich im SGB XII nicht. Insoweit hätte das JC ermitteln müssen, ob eine ergänzende Leistungsgewährung nach dem SGB XII erforderlich wird, da eine daraus folgende Reduzierung des Freibetrages im Hinblick auf die Vergütung aus dem Bundesfreiwilligendienst in das Ermessen einzustellen gewesen wäre (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2014 - L 7 AS 545/14 B ER).
6. Es hätte auch eine Ermessensabwägung im Hinblick auf die Frage erfordert, ob aufgrund der geschlossenen Eingliederungsvereinbarung ein Rentenantragstellung erst für die Zeit nach Erreichen des 63. Lebensjahres und damit auch nach dem geforderten Beginn der Altersrente zumutbar ist (vgl. LSG BB, Beschluss vom 27.09.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER ).
Anmerkung des Gerichts: Dahinstehen kann, ob das JC nach § 131 Abs. 1 S. 1 SGG zur Rücknahme des Rentenantrages im Rahmen der Folgenbeseitigung verpflichtet werden könnte oder ob es sich bei der Rentenantragstellung durch das JC um ein Aliud zur Antragstellung des Leistungsbeziehers ( LB ) und nicht um den Vollzug der an den LB ergangen Aufforderung zur Antragstellung handelt, welcher der Folgenbeseitigung zugänglich wäre (vgl. SG Cottbus, Urteil vom 15.05.2014, S 14 AS 4304/13). Denn für eine Entscheidung des Senats nach § 131 Abs. 1 S. 1 SGG wäre ein entsprechender Antrag des LB erforderlich gewesen, der vorliegend nicht gestellt wurde.
Das Urteil liegt im Volltext vor, mein Dank gilt dem LSG BW.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
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