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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Durch fahrlässige Mitarbeiter des Jobcenters wieder unnötiger Gerichtsprozess - Jobcenter unterlässt es ,den Vortrag der Klägerin und des Herrn U. zu prüfen, obwohl dies ohne Probleme, etwa durch einen entsprechenden Hausbesuch möglich - wäre

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Durch fahrlässige Mitarbeiter des Jobcenters wieder unnötiger Gerichtsprozess - Jobcenter unterlässt es ,den Vortrag der Klägerin und des Herrn U. zu prüfen, obwohl dies ohne Probleme, etwa durch einen entsprechenden Hausbesuch möglich - wäre  Empty Durch fahrlässige Mitarbeiter des Jobcenters wieder unnötiger Gerichtsprozess - Jobcenter unterlässt es ,den Vortrag der Klägerin und des Herrn U. zu prüfen, obwohl dies ohne Probleme, etwa durch einen entsprechenden Hausbesuch möglich - wäre

Beitrag von Willi Schartema Fr Jan 18, 2013 12:08 pm

Leistungseinstellung erfolgt- rechtswidrig

Leitsatz:

Keine Aufhebung der Leistungsbewilligung auf Grundlage
von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil schon das Vorliegen einer Einstands- und
Verantwortungsgemeinschaft vom Jobcenter nicht nachgewiesen und die Entziehung
der Leistung nicht ermessensfehlerfrei auf die fehlende Mitwirkung im Hinblick
auf Unterlagen und Auskünfte des Dritten gestützt wurde.


Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer
Partnerschaft nicht als nachgewiesen anzusehen.


Der Jobcenter hat die Annahme einer
Partnerschaft darauf gestützt, dass die Klägerin und Herr U. sich als
Lebensgefährten bezeichnet haben, angegeben haben, zusammenziehen zu
wollen sowie der polizeilichen Meldung und der Beschriftung des
Briefkastens.


Die Kammer verkennt keineswegs die Indizwirkung dieser
Tatsachen.


Allerdings hat das JC den Vortrag der Klägerin und des
Herrn U. völlig außer Acht gelassen, wonach beide gerade nicht zusammen
leben und Herr U. lediglich die postalische Adresse der Klägerin verwandt habe
um erreichbar zu sein. Er habe auch grundsätzlich Interesse daran, in der Nähe
seine Sohns zu leben. Derzeit schlafe er bei Bekannten und Verwandten.


Eine Prüfung dieser Schilderung seitens des JC ist –
obwohl ohne Probleme, etwa durch einen entsprechenden Hausbesuch, möglich -
nicht erfolgt.


Nach Einschätzung der Kammer ist vorliegend damit noch
nicht einmal das Tatbestandsmerkmal des Zusammenlebens hinreichend dargetan.


Die Annahme einer Einstehens- und Bedarfsgemeinschaft
ist damit nicht nachgewiesen.


Schon vor diesem Hintergrund erscheint die
Aufforderung an die Klägerin, Unterlagen des Herrn U. vorzulegen rechtswidrig,
da sein Einkommen für die Höhe der Leistungen der Klägerin keine Rolle spielt


Soweit der JC im Bescheid darauf hinweist, es handele
sich um eine Ermessensentscheidung genügt dies den Anforderungen an
Ermessensentscheidung - nicht.


So die Rechtsauffassung des SG Aachen, Urt. v.
08.01.2013 - S 11 AS 942/12


Anmerkung: S.a. Die offensichtliche Annahme des
Jobcenters und Sozialgerichts, dass die Vermutungsregelung nach einem
Zusammenleben von mehr als einem Jahr per se gilt und Feststellungen zum Bestehen
einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich werden
lässt, ist falsch.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

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