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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Angelegenheiten nach dem SGB II - Widerspruchsfreiheit des Verfügungssatzes eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides - offensichtliche Unrichtigkeit

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Angelegenheiten nach dem SGB II - Widerspruchsfreiheit des Verfügungssatzes eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides - offensichtliche Unrichtigkeit  Empty Angelegenheiten nach dem SGB II - Widerspruchsfreiheit des Verfügungssatzes eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides - offensichtliche Unrichtigkeit

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 21, 2014 9:19 am

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.06.2014 - L 13 AS 334/11


Leitsätze (Juris)
Ein Bescheid, der bei einer in den Entscheidungsgründen aufgelisteten und drucktechnisch hervorgehobenen Gesamtforderung i. H. von 4.040,53 EUR im Verfügungssatz den Passus enthält, es erfolge eine Aufhebung in Höhe von 100,00 EUR, ist deswegen nicht unbestimmt, sondern weist - jedenfalls im hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall - eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X auf, die jederzeit beseitigt werden kann.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170935&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 
Anmerkung: ebenso LSG NSB, Urteil vom 26.02.2013 - L 11 AS 1394/09 - Bei der Prüfung der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist nicht allein auf den Ausgangsbescheid abzustellen, sondern auch der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid heranzuziehen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/

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