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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gewährung von ALG II für bulgarische Antragsteller im Rahmen der Folgenabwägung.

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Gewährung von ALG II für bulgarische Antragsteller im Rahmen der Folgenabwägung.  Empty Gewährung von ALG II für bulgarische Antragsteller im Rahmen der Folgenabwägung.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 07, 2014 10:01 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2014 - L 7 AS 587/14 B ER - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Die starre zeitliche Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. aktuellen Vorlagebeschluss des Senats vom 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13).

Die Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist daher ebenso ungeklärt, wie die Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170750&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 25.06.2014 - L 12 AS 232/14 B ER - Anspruch auf ALG II für bulgarische Antragsteller im Rahmen der Folgenabwägung.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/

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