hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.

Nach unten

Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.  Empty Der Auszug aus dem bislang bewohnten Einfamilienhaus ist erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und die Scheidung bevorsteht.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 30, 2014 12:51 pm

Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 28. Mai 2014 (Az.: S 3 AS 1885/14 ER):

http://elo-leipzig.de/Urteile/Beschluss_S_3_AS_1885-14_ER.pdf



Die Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II kann aus den Tabellenwerten nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H. bestimmt werden.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Für die Untermauerung der Erforderlichkeit eines Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II reicht ein antragstellerseitig pauschal und detailarm gehaltener Vortrag, dem kein Beleg für die behaupteten Mängel der bislang bewohnten Wohnung beigefügt
» Im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Dies gilt unabhängig davon, ob einer oder beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr
» Wenn eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung noch besteht, aus der keine Pflicht des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Rentenantragstellung (§ 12a Satz 1 SGB II) aber die Eingliederung des Antragstellers in
» Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum
» Mietkautionsdarlehen und deren Rückforderung vom Jobcenter Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten