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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn kein Dialog mit den Hilfebedürftigen über die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geführt wurde(vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).

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Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn kein Dialog mit den Hilfebedürftigen über die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geführt wurde(vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).  Empty Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn kein Dialog mit den Hilfebedürftigen über die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geführt wurde(vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:30 am

Bayerisches Landessozialgericht beschluss vom 02.05.2011, - L 11 AS 242/11 NZB -

Ein
solcher Dialog fordert dann auch eine Aufklärung der HB über evtl.
eingetretene Veränderungen. Somit ist vom JC zu erwarten, dass es die HB
über die Veränderung bei der Angemessenheit der Miete aufklärt.

Nachdem
im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung auch der aus der Sicht des JC
angemessene Mietpreis - unter genauer Angabe ob es sich um Netto- oder
Bruttokaltmiete handelt - anzugeben ist, hätte das JC den HB mitteilen
müssen, dass sie ab 01.07.2009 eine andere Mietobergrenze für angemessen
hält, damit sich die HB bei ihren Bemühungen um eine Kostensenkung bzw.
um anderweitigen Wohnraum danach hätten richten können (vgl. zu
untreffenden Angaben: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - ).

Ein
Erfordernis zur nochmaligen Information besteht nach der Rechtsprechung
des BSG dann, wenn ein objektiver Betrachter aus dem Verkehrskreis der
HB bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes eine solche Information
über einen neuen Sachverhalt erwarten durfte (vgl. hierzu: BSG, Urteil
vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).

Anmerkung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.01.2011, - L 28 AS 2276/07 - ,Revision zugelassen


Kostensenkungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn keine Beratung seitens des Jobcenters erfolgte.

Unter
welchen Voraussetzungen ein hilfebedürftig werdender Mieter gegen
seinen Vermie-ter im Falle des Eintritts von Hilfebedürftigkeit nach dem
SGB II einen Anspruch auf vorzeiti-ge Entlassung aus einem befristeten
Mietverhältnis hat, bedarf im Falle einer Kostensenkungsaufforderung der
Beratung durch das Jobcenter.

Solange aber der
Grundsicherungsträ-ger dem Hilfebedürftigen in einem solchen Fall seinen
Rechtsstandpunkt und das von ihm be-fürwortete Vorgehen gegenüber dem
Vermieter nicht in einer Weise verdeutlicht, die den Mie-ter zur
Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt,
sind Maß-nahmen der Kostensenkung für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv un-möglich. Diese vom
Bundessozialgericht im Zusammenhang mit Unterkunftskosten, die
teil-weise auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen,
entwickelten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R
– ,Rn. 23) sind hier übertragbar.

Zwar folgt diese
Unzumutbarkeit, an deren Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind
(vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 32), weder aus
den von dem HB geschilderten Erkrankungen und Beschwerden (vgl. zu den
Anforde-rungen an eine krankheitsbedingte Unzumutbarkeit der
Kostensenkung: BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn. 37)
noch aus dem Status der HB als Alleinerziehende (vgl. zur
Alleinerziehung in diesem Zusammenhang: BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4
AS 30/08 R – Rn. 35). Ebenso wenig vermag die an-geblich bereits für
Herbst 2006 wieder geplante Arbeitsaufnahme eine Unzumutbarkeit zu
be-gründen. Wohl aber folgt eine subjektive Unzumutbarkeit daraus, dass
der Beklagte auf die im Mietvertrag enthaltene besondere Regelung zur
Kündbarkeit des Vertrages nicht in angemessener Weise in der
Kostensenkungsaufforderung eingegangen ist.

Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist im Zusammenhang mit einer
geforderten Kostensenkung stets dann an subjektive Unzumutbarkeit zu
denken, wenn der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen mit seiner
Kostensenkungs-aufforderung inhaltlich nicht korrekt, unvollständig oder
irreführend informiert hat. Dies kann ggf. zur Folge haben, dass dem
Hilfesuchenden die Kostensenkung subjektiv nicht zumutbar war und daher
nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Leistungen für die tatsächlich
anfallenden – zu hohen – Unterkunftskosten zustehen.

Grundsätzlich
ist es ausreichend, wenn in einer Kostensenkungsaufforderung der als
angemes-sen angesehene Mietpreis angegeben wird (vgl. BSG, Urteile vom
27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R – Rn. 13-16 und vom 01.06.2010 – B 4 AS
78/09 R – Rn. 15), ohne dass die Richtigkeit der bezeichneten Grenze
ausschlaggebend wäre (vgl. BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R
– Rn. 15-16, vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40 sowie vom
20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R –, Rn. 34). Weiter muss über die Folgen
mangelnder Kostensenkung informiert werden (vgl. BSG, Urteil vom
19.03.2008 – B 11b AS 41/06 R – Rn. 21). Nicht aber trifft den
Grund-sicherungsträger von vornherein eine weitergehende Verpflichtung,
den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher
Weise die Kosten auf den seiner Auffas-sung nach angemessenen Betrag
gesenkt werden könnten bzw. welche Wohnungen dieser an-mieten könne
(BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 15-16 und vom
19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40)

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/07/eine-kostensenkungsaufforderung-des.html

1. . Instanz Sozialgericht Würzburg S 9 AS 375/10 09.02.2011
2. Instanz Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 242/11 NZB 02.05.2011
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Würzburg vom 09.02.2011 - S 9 AS 375/10 - wird zurück-
gewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

Gründe:

1
Streitig ist die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2010.

Die
vier Kläger bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II). Für ihre 92,25 m² große Mietwohnung zahlten sie 464,47 EUR
Kaltmiete, 121,00 EUR Nebenkosten- und 80,00 EUR Heizkostenvorschuss.
Mit Schreiben vom 20.05.2009 wies die Beklagte sie darauf hin, dass
"eine Miete in Höhe von 510,00 EUR" für angemessen erachtet werde und
bis 31.10.2009 eine angemessene Wohnung gesucht oder die
Unterkunftskosten auf andere Weise gesenkt werden sollten. Am 01.10.2009
teilten die Kläger mit, sie könnten keine andere Wohnung zu den
genannten Bedingungen finden. Mit Bescheid vom 12.10.2009 - der
Änderungsbescheid vom 26.03.2010 ist mangels Änderung der Unterkunfts-
und Heizungskosten nicht Gegenstand des Verfahrens geworden - in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2010 bewilligte die Beklagte
für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 Unterkunftskosten
einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 548,00 EUR zuzüglich der
Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 80,00 EUR abzüglich des
Warmwasseranteils in Höhe von 22,40 EUR.

Auf die dagegen erhobene
Klage hin hat das Sozialgericht Würzburg (SG) am 09.02.2011 die
Beklagte verurteilt, die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von
585,47 EUR für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.03.2010 zu zahlen. Die
Aufforderung zur Senkung der Kosten auf 510,00 EUR sei aufgrund einer
Änderung des Mietspiegels zum 01.07.2009 unzutreffend geworden und habe
die Wohnungssuche der Kläger negativ beeinträchtigt. Die Berufung hat
das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat die Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der
Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, der vorliegende Sachverhalt
sei noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Die angegebene
Mietobergrenze sei zunächst zutreffend gewesen. Einer neuen
Kostensenkungsaufforderung habe es nicht bedurft. Auf die erhöhte
Mietobergrenze seien die Kläger - unwidersprochen - hingewiesen worden.
Die Kläger widersprechen diesen Ausführungen.

Zur Ergänzung des
Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die
von der Beklagten fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist
gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich
aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1
Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene
Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind
nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die
Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat
(Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser
Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher
nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im
allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse
nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl,
§ 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach
der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht
ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine
Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG
SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht
(BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).

Vorliegend macht die Beklagte
lediglich eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites geltend,
wobei sie zur Begründung allein anführt, dieser Sachverhalt sei
höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Eine grundsätzliche
Bedeutung ist jedoch nicht gegeben, auch wenn das Bundessozialgericht
(BSG) den vorliegenden konkreten Sachverhalt noch nicht entschieden hat,
denn der bisherigen Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit der
Kostensenkung, im Rahmen derer die Frage der Kostensenkungsaufforderung
anzusprechen ist, ist klar zu entnehmen, wie im vorliegenden Einzelfall
zu entscheiden ist. Eine höchstrichterliche Klärung jedes einzelnen
Sachverhalts ist nicht erforderlich, wenn sich die Antwort aus der
bisherigen Rechtsprechung eindeutig ergibt (vgl. Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 144 Rdnr 28 - 29 iVm § 160 Rdnr
8/8a). Dies ist vorliegend der Fall. Das BSG geht von einer Warn- und
Aufklärungsfunktion der Kostensenkungsaufforderung aus. Hernach sollen
die Beteiligten ggf. in einen Dialog u.a. über die Frage der
Angemessenheit treten (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS
41/08 R - veröffentl. in Juris). Ein solcher Dialog fordert dann auch
eine Aufklärung der Kläger über evtl. eingetretene Veränderungen. Somit
ist von der Beklagten zu erwarten, dass sie die Kläger über die
Veränderung bei der Angemessenheit der Miete aufklärt.
Eine solche
Aufklärung ist durch die Beklagte bislang nicht nachgewiesen worden. Die
Kläger haben dieser, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
aufgestellten Behauptung widersprochen.

Nachdem im Rahmen der
Kostensenkungsaufforderung auch der aus der Sicht der Beklagten
angemessene Mietpreis - unter genauer Angabe ob es sich um Netto- oder
Bruttokaltmiete handelt - anzugeben ist, hätte die Beklagte den Klägern
mitteilen müssen, dass sie ab 01.07.2009 eine andere Mietobergrenze für
angemessen halte, damit sich die Kläger bei ihren Bemühungen um eine
Kostensenkung bzw. um anderweitigen Wohnraum danach hätten richten
können (vgl. zu untreffenden Angaben: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4
AS 30/08 R - veröffentl. in juris). Ein Erfordernis zur nochmaligen
Information besteht nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn ein
objektiver Betrachter aus dem Verkehrskreis der Kläger bei verständiger
Würdigung des Sachverhaltes eine solche Information über einen neuen
Sachverhalt erwarten durfte (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B
14 AS 41/08 R - veröffentl. in juris). Die von der Beklagten
aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Zudem
darf vorliegend nicht übersehen werden, dass es bei der Frage der
Zumutbarkeit einer Kostensenkung nach den bislang ergangenen
Entscheidungen des BSG zu den allgemeinen Anforderungen an den Inhalt
einer Kostensenkungsaufforderung letztendlich nur um die im jeweiligen
Einzelfall vorzunehmende Würdigung des Sachverhalts geht, nicht aber um
die Klärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse.

Nachdem
die Beklagte keine weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung
des vorliegenden Rechtsstreits gemacht hat und für den Senat keine
anderweitigen Zulassungsgründe ersichtlich sind, war die Beschwerde mit
der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143764&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Gruß Will S
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