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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte.

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Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte. Empty Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:21 pm

Montag, 22. August 2011
Richter säht, Anwalt erntet


Zum Aufsatz von Udo Geiger, Keine Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Bagatellverfahren, Info also 4/2011 Seite 171

Im
aktuellen Heft der info also berichtet der Berliner Sozialrichter Udo
Geiger über die erfolgreichen Verfassungsbeschwerden (BVerfG, 24.03.2011
- 1 BvR 2493/10, 1 BvR 1737/10) gegen die „Bagatellrechtsprechung“ der
Sozialgerichte.

In einem Fall ging es um 42 Euro Fahrtkosten und in dem anderen um monatlich 7 Euro Heizkosten.

Bereits
in einem Aufsatz aus dem Jahr 2009 hatte Geiger darauf hingewiesen,
dass das alleinige Abstellen auf den Streitwert im Sinne einer Kosten-
Nutzenrechung den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an
eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne
der Rechtsschutzgleichheit nicht genügt.

Udo Geiger, Keine Prozeßkostenhilfe in Bagatellverfahren? info also 2009 S. 105

Im
aktuellen Aufsatz weist Geiger darauf hin, dass auch die pauschale
Verneinung eines Anordnungsgrundes im Eilverfahren wegen eines
Bagatellbetrages unter Zugrundelegung der Entscheidung des BVerfG vom
24.03.2011 nicht zu halten sein dürfte.

Eine Anregung, die man als Vertreter der Betroffenen mit Interesse zur Kenntnis nehmen sollte.

Was
noch zu berichten ist. Ich habe einen der Beschwerdeführer (7 Euro
Heizkosten)vertreten. Nicht nur die Verfassungsbeschwerde, sondern auch
der Prozess vor dem Sozialgericht war letztlich erfolgreich, so dass die
Kosten des Rechtsstreites vom Jobcenter zu tragen sind.

Durch
den ersten Aufsatz von Geiger ermutigt, konnte ich meinen Mandanten
davon überzeugen, die Verfassungsbeschwerde durchzuführen.

Fazit: Das Lesen von Fachzeitschriften lohnt sich.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/search?q=richter+s%C3%A4ht


Montag, 26. September 2011
Hartz
IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei -
Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund gesehen

So urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 03.08.2011, - L 2 AS 116/11 B ER - wie folgt:

Bei
einem Betrag von in Höhe 87,60 Euro("Schulden beim Stromversorger)" -
besteht kein Anordnungsgrund, wenn die Antragsteller keine besonderen
Umstände glaubhaft gemacht haben, die ein Abwarten der
Hauptsacheentscheidung unzumutbar sein lassen.

Selbst wenn die
Unterbrechung also ansonsten zulässig wäre, dürfte diese mit der Zahlung
eines Betrages von 87,60 Euro abgewendet werden können, was den
Antragstellern zumutbar erscheint. Denn diese Summe beträgt etwa 9,7 %
der jeweiligen monatlichen Regelleistungen für die Antragsteller (2 x
328 Euro + 251 Euro).

Eine Einbehaltung von etwa 10 v.H. der
Regelleistung betrifft zwar keinen Betrag, bei dem eine Beeinträchtigung
des Lebensunterhalts von vornherein als nicht glaubhaft angesehen
werden kann (vgl. Entscheidung des Senates vom 23. März 2009 - L 2 B
95/08 AS ER).

Allerdings müssten die Antragsteller bei einem
einmalig zu erbringenden Betrag, der weniger als 10 v.H. der monatlichen
Regelleistungen umfasst, detailliert darlegen, welche
Beeinträchtigungen konkret zu befürchten sind.

Denn der
Gesetzgeber erachtet z.B. im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach §
42a Abs. 2 SGB II eine Tilgung durch Aufrechnung in Höhe von 10 v.H. mit
laufenden Leistungen als Regelfall. Die Einbehaltung entspricht auch
der Summe, als geringste Sanktionsentscheidung nach § 32 SGB II möglich
wäre. Erst bei einer Sanktionshöhe von mehr als 30 v.H. sieht der
Gesetzgeber die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit ergänzender
Sachleistungen (§ 31a Abs. 3 SGB II) vor.

Letztlich wäre der
Senat in Eilverfahren zur Vermeidung der Vorwegnahme einer Hauptsache
nicht gehindert, eine vorläufige Anordnung unter Abschlägen von bis zu
20 v.H. zu treffen (vgl. BVerfG v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – ).

Anmerkung : Vgl. dazu den Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Fachforum von Nomos:

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bagatellrechtsprechung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg gekippt.

Mit
Beschluss des BVerfG vom 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10 wurde eine
Entscheidung des 10. Senates des LSG Berlin-BRB vom 11.01.2010
aufgehoben. vgl Hierzu LSG Berlin Brb 11.03.2011 L 10 SF 295/10 B PKH
juris mit weiteren Nachweisen.

Die Entscheidung in Kürze:

„Ob
in einem sozialgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen
ist, hängt in erster Linie davon ab, ob die Beiordnung eines
Rechtsanwaltes notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn eine unbemittelte
Person in der gleichen Lage einen Rechtsanwalt einschaltet. Dabei kommt
in erster Linie nicht, wie das LSG meint, auf die Kosten des
Rechtsanwaltes, sondern in erster Linie auf die Ungleichheit von Kläger
und Behörde hinsichtlich ihrer Kenntnisse und ihrer Prozesserfahrung an.
Es sei auch nicht fern liegend, dass ein Bemittelter auch
verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem
Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet.“

Es ging um Kosten der Heizung iHv 7 EUR monatlich und 42 EUR in einem halben Jahr.


Anmerkung
hierzu: Vergleiche auch den Aufsatz von Udo Geiger "Keine
Prozesskostenhilfe in Bagatellverfahren?"info also 2009, 105-107

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=3&t=40

Anmerkung : BVerfG vom 24.03.2011, - 1 BvR 1737/10-

Anhand
des Streitwertes kann nicht darauf geschlossen werden , ob die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist oder nicht.

„Das
Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 24.03.2011 – 1
BvR 1737/10, einer Verfassungsbeschwerde gegen einen ablehnenden
PKH-Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04.03.2010 – S 39 AS
21029/09, sowie gegen den zurückweisenden Beschwerdebeschluss des LSG
Berlin-Brandenburg vom 10.06.2010 – L 5 AS 610/10 B PKH, stattgegeben.

Das
Sozialgericht hatte im Rahmen eines Alg II-Klageverfahrens die
beantragte Prozesskostenhilfe und anwaltliche Beiordnung abgelehnt und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein nichtbedürftiger
Kläger für eine Klageforderung in Höhe von hier 42 € keinen Anwalt
beauftragt hätte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Landessozialgericht mit der Begründung zurück, dass eine anwaltliche
Hilfe nicht notwendig sei. Insbesondere sei das sozialgerichtliche
Verfahren kostenfrei und es handele sich nur um eine Streitigkeit im
Bagatellbereich. Es sei keine angemessene Relation zwischen Streitwert
(42 €) und Kostenrisiko (bis 460 €) erkennbar.

Nach der jetzigen
Entscheidung des BVerfG wurden die ablehnenden Beschlüsse wegen
Verletzung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit aufgehoben und die
Sache an das SG zur Entscheidung zurückverwiesen.

Das BVerfG hat
u.a. ausgeführt, dass anhand des Streitwertes nicht darauf geschlossen
werden kann, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist
oder nicht. Dies richtet sich vielmehr danach, ob zwischen den Parteien
eine Waffengleichheit besteht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass dem
Rechtssuchenden prozesserfahrene und rechtskundige Behördenvertreter
gegenüberstehen. Ein vernünftiger Rechtssuchender wird daher regelmäßig
einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über
ausreichende rechtliche Kenntnisnisse und Fähigkeiten verfügt.“

„(Mitgeteilt von RAin Neubacher, Kanzlei Püschel & Kollegen, Mahlow)“

Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 08.11.2010 , - L 2 AS 325/10 B ER -

Für
Hilfebedürftige nach dem SGB II kann es zumutbar sein, das
Unterkunftskostendefizit durch Umschichtungen bei den Regelleistungen zu
kompensieren und auf Anteile der Regelleistung vorübergehend – d.h. für
die voraussichtliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens – zu verzichten,
ohne dass aufgrund des Fehlbetrags eine akute Notlage entsteht, für die
einstweiliger Rechtschutz gewährt werden muss.

Denn insbesondere
bei Bagatellbeträgen ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ohne
weiteres zu verneinen, weil dem Hilfesuchenden das Abwarten der
Hauptsacheentscheidung zuzumuten ist (vgl. Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2008, Az. L 9 AS 421/07 ER,
NDV-RD 2008/104 m. w. Nachw.).

Bei Beträgen unterhalb von 10 EUR
dürfte im Regelfall das Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zumutbar
sein (vgl. Entscheidung des Senates vom 23. März 2009 – L 2 B 95/08 AS
ER).

Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Berlin Beschluss vom 15.07.2010, - S 128 AS 11433/09 -

Die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
ist zu versagen, wenn der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung
nur im Bagatellbereich hat.

Dabei gibt es keine einheitliche
Rechtsprechung dazu, bei welchem streitigen Betrag von einem
Bagatellbetrag gesprochen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 10. Juni 2010 - L 5 AS 610/10 B ER - (Bagatelle bei einem
streitigen Betrag von 42,- EUR); Beschluss vom 30. März 2009 - L 25 B
2135/08 AS PKH - (keine Bagatelle bei einem streitigen Betrag von mehr
als 50,- EUR); Beschluss vom 10. Februar 2009 - L 5 B 1956/08 AS PKH -
(Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 85,44 EUR); Beschluss vom 6.
November 2008 - L 29 B 1644/08 AS PKH - (Bagatelle bei einem streitigen
Betrag von 27,- EUR); Beschluss vom 10. Oktober 2008 - L 29 B 1244/08 AS
PKH - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 37,50 EUR); Beschluss
vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH - (zweifelnd für einen Betrag
von 67,50 EUR).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/nicht-jede-unterdeckung-des-bedarfs.html

Anmerkung:Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 16.05.2011, - S 45 AS 183/11 ER -

Der
erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung,
dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden
existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können. Das gilt auch mit
Blick auf die Kosten der Unterkunft.

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