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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Umgangsrecht verfassungsrechtlich geschützt LSG Rheinland-Pfalz: Träger der Grund­sicherung muss Kosten des Umgangs­rechts übernehmen – auch für Fahrten in die USA Aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts sind Kosten in angemessenen Umf

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Umgangsrecht verfassungsrechtlich geschützt LSG Rheinland-Pfalz: Träger der Grund­sicherung muss Kosten des Umgangs­rechts übernehmen – auch für Fahrten in die USA Aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts sind Kosten in angemessenen Umf Empty Umgangsrecht verfassungsrechtlich geschützt LSG Rheinland-Pfalz: Träger der Grund­sicherung muss Kosten des Umgangs­rechts übernehmen – auch für Fahrten in die USA Aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts sind Kosten in angemessenen Umf

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:25 am

Umfang zu übernehmen

RPF · Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat
Beschluss Format HTM PDF RTF XML
1. Instanz Sozialgericht Koblenz S 12 SO 116/10 ER 29.09.2010
2. Instanz Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 1 SO 133/10 B ER 24.11.2010 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Sonstige Angelegenheiten
Entscheidung
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz
vom 29.09.2010 - S 12 SO 116/10 ER - aufgehoben und die Beigeladene
verpflichtet, in der Zeit bis zum 24.05.2011 vorläufig zweimal die
notwendigen Kosten des Antragstellers zur Ausübung des Umgangsrechts mit
seinem Sohn C C in den Vereinigten Staaten von Amerika (Kalifornien)
für einen jeweils fünftägigen Aufenthalt zu übernehmen.

2. Die
Beigeladene hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers für das gesamte Beschwerdeverfahren zu 2/3 zu erstatten.

Gründe:

Die
Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet. Das Sozialgericht
Koblenz (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch
Beschluss vom 29.09.2010 zu Unrecht ohne Beiladung des zuständigen
Trägers der Grundsicherung vollständig abgelehnt. Der Antragsteller hat
grundsätzlich einen Anspruch gegen die Beigeladene auf vorläufige
Leistung der notwendigen Kosten der Ausübung des Umgangsrechts mit
seinem Sohn C C in den Vereinigten Staaten von Amerika (Kalifornien) im
Rahmen eines jeweils fünftägigen Aufenthaltes. Im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes war allerdings nur von einer Übernahme alle
drei Monate auszugehen, da besondere Umstände für eine höhere
Besuchsfrequenz nicht glaubhaft gemacht sind.

Nach § 86b Abs. 2
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig
ist, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Dazu sind
gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde,
im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsan¬spruch)
als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch
vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll
(Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Anordnungsanspruch und
Anordnungs¬grund stehen hierbei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr
verhalten sie sich in einer Wechselbeziehung zueinander, in welcher die
Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit
bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu
entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237)

1. Ein
Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner besteht deshalb nicht, weil
dieser für die Erbringung der begehrten Leistungen nicht zuständig ist.

Der
Antragsteller bezieht berechtigt Leitungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II. Gemäß § 3 Abs 3 Halbs. 2 SGB II decken
die Leistungen nach dem SGB II den Bedarf der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen. Sie sind also grundsätzlich abschließend. Zwar hat die
Rechtsprechung in Bezug auf Kosten der Wahrnehmung des Umgangs mit
Kindern zunächst einen Rückgriff auf § 73 SGB XII zugelassen, was eine
Zuständigkeit des Antragsgegners begründet hätte (grundlegend BSG,
Urteil vom 07.11.2006 - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1).

Dies
kann jedoch seit dem 03.06.2010 nicht mehr angenommen werden, da nun
und bereits vor Antragstellung beim SG am 17.09.2010 in § 21 Abs. 6 SGB
II eine Regelung zur Abdeckung eines im Einzelfall unabweisbaren,
laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf besteht. Der
Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die
Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von
Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe
nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Nach der
Begründung der Neuregelung sollten im Anschluss an die Entscheidung
durch das BVerfG am 09.02.2010 (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1
BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -, SGb 2010, 227) gerade auch die
Kosten des Umgangsrechts erfasst sein (vgl. die Beschlussempfehlung des
Haushaltsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des
Finanzplanungsrates, BT-Drucks. 17/1465, S. 9). Für die Erbringung der
Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II ist gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
36 Satz 1 SGB II die Beigeladene zuständig.

2. Die Beigeladene
war im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, vorläufig
die notwendigen Kosten der Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers
mit seinem Sohn C C in den Vereinigten Staaten von Amerika
(Kalifornien) im Rahmen eines jeweils fünftägigen Aufenthaltes alle drei
Monate zu übernehmen. Insoweit besteht ein Anordnungsanspruch und ein
Anordnungsgrund.

a. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 21
Abs. 6 SGB II. Es handelt sich bei den Kosten des Umgangsrechts um einen
im Einzelfall unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen
besonderen Bedarf.

Ein besonderer Bedarf liegt bereits deshalb
vor, weil Kosten des Umgangsrechts in der dem Antragsteller gewährten
Regelleistung nicht enthalten sind (vgl auch BSG, Urteil vom 07.11.2006,
a.a.O.). Diese Leistung enthält zwar einen gewissen Anteil für
Fahrkosten, allerdings betrifft dies nur die üblichen Fahrten im Alltag.

Die
Kosten des Umgangsrechts stellen einen laufenden Bedarf dar, da die
Ausübung des Umgangsrechts auf eine dauerhafte Aufrechterhaltung der
Nähebeziehung zum jeweiligen Kind ausgelegt ist.

Es handelt sich
auch um einen unabweisbaren Bedarf, der aus Mitteln der Grundsicherung
zu decken ist. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfe¬gesetzes
(BSHG) war anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den
persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die
über die Regelsätze für laufende Leistungen hinaus einmalige oder
laufende Leistungen zu erbringen waren (Bundesverfassungsgericht
(BVerfG), Beschluss vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f.
m.w.N.). Dabei war im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten,
dass die Leistungen grundsätzlich mehr als das Maß an Umgang ermöglichen
mussten, das im Streitfall zwangsweise hätte durchgesetzt werden können
(BVerfG a.a.O.). Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums
müssen danach - und insoweit ist weder eine zeitliche Zäsur (01.01.2005:
In-Kraft-Treten des SGB XII) noch eine strukturelle Unterscheidung
zwischen SGB II und SGB XII gerechtfertigt - im Ergebnis die Ausübung
des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen. Wie dies im Einzelnen
zu erfolgen hat, ist abhängig von der einfachrechtlichen Ausgestaltung,
die im Licht des Art 6 Abs 1 und 2 S 1 GG auszulegen ist (vgl auch BSG,
Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.).

Eine Gewährung der Kosten des
Umgangsrechts scheidet nicht bereits deshalb aus, weil damit
unangemessen hohe Kosten verbunden sind. Die Kosten müssen sich in einem
Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt,
es dürfen also keine außergewöhnlich hohen Kosten vorliegen. Auch
hinsichtlich des Umgangsrechts mit den Kindern ist in der Grundsicherung
nämlich keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten
möglich (vgl. bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.). Als
Vergleichsmaßstab können die Kosten angesehen werden, die ein
verständiger Umgangsberechtigter außerhalb des Bezugs von
Grundsicherungsleistungen aufwenden würde. Hierbei sind jedoch auch die
Umstände des Einzelfalles zu beachten, insbesondere die Ausübung des
Umgangsrechts in der Vergangenheit.

Nach einer Recherche des Gerichts (www.opodo.de,
recherchiert am 16.11.2010) fallen für einen Hin- und Rückflug nach Los
Angeles Kosten von ca. 590 EUR an. Hinzu kommen Kosten für die
Unterbringung, die sich pro Übernachtung in einem Bereich von 38 bis 50
EUR bewegen (www.hrs.de,
recherchiert am 22.11.2010). Dies sind Kosten, die ein verständiger
Umgangsberechtigter ohne den Bezug von Grundsicherungsleistungen
allenfalls viermal im Jahr aufwenden würde, solange - wie hier - keine
besonderen Anhaltspunkte bestehen, dass eine für das betroffene Kind
nachteilige Entwicklung vorliegt. Im Hinblick auf das bereits in der
Vergangenheit ausgeübte Umgangsrecht (einmal monatlich persönlich; vgl.
zu diesem Aspekt LSG NRW, Urteil vom 06.09.2007 - L 9 AS 80/06 -, FamRZ
2008, 1789) und das derzeit ganz regelmäßig telefonisch in Anspruch
genommene Umgangsrecht, erscheinen vier Besuche je Jahr im Falle des
Antragsteller auch nicht unangemessen. Die Kosten hierfür decken sich im
Übrigen im Wesentlichen mit den durch den Antragsgegner bereits für
Fahrten nach B bewilligten Kosten, wenn diese auf drei Monate
hochgerechnet werden. Eine Grenze der Angemessenheit sieht das Gericht
nicht bereits bei Beträgen von 500 EUR je Besuch erreicht (a.A. offenbar
LSG NRW, Beschluss vom 10.05.2007 - L 20 B 42/07 SO ER, Juris). Dies
würde der Bedeutung des grundrechtlich geschützten Umgangsrechts sowohl
für den Umgangsberechtigten als auch für das Kind nicht gerecht.

Der
Dauer des Umgangsrechts mit 20 Tagen im Jahr kann auch nicht
entgegengehalten werden, dass der Antragsteller noch zwei weitere Kinder
hat. Zwar würde eine solche Zeitdauer bei einem erwerbstätigen
Umgangsberechtigten dazu führen, dass ein Teil des Jahresurlaubs
verbraucht wäre (mindestens 12 Tage). Im Hinblick auf den Umstand, dass
die übrigen Kinder ganzjährig durch den Antragsteller betreut werden,
erscheint diese Aufteilung auch im Vergleich mit einem solchen
Erwerbstätigen aber nicht unangemessen.

Einer Gewährung der
Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts kann auch nicht
entgegengehalten werden, dass das Recht dadurch nicht sinnvoll ausgeübt
werden kann. Aus den vorgelegten E-Mail-Nachrichten ergibt sich, dass
der Antragsteller regelmäßig in telefonischem Kontakt mit dem Sohn
steht. Die Nähebeziehung wird also aufrecht erhalten. Insoweit erscheint
es sinnvoll für die Entwicklung des Kindes, dass zumindest alle drei
Monate auch ein persönlicher Eindruck von seinem Wohlergehen ermöglicht
wird.

Eine noch vom SG angenommene Vereitelung des Umgangsrechts
durch die Mutter des Sohnes, die einer Leistungsbewilligung hätte
entgegenstehen können, kann nach den vorgelegten E-Mail-Nachrichten
nicht mehr gesehen werden. Die Mutter hat in Aussicht gestellt, dass der
Antragsteller den Sohn bereits im Dezember 2010 sehen kann.

Schließlich
kann dem Antragsteller auch nicht entgegengehalten werden, dass nach
der Rechtsprechung des BVerfG zu prüfen ist, ob die Mutter des Kindes
ggf. an den Umgangskosten zu beteiligen ist (vgl. BVerfG,
Kammerbeschluss vom 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00 -, NJW 2020, 1863). Ein
solcher Anspruch wäre unabhängig von der Frage einer Grundlage dafür bei
der im Ausland lebenden Mutter jedenfalls nicht zeitnah durchzusetzen.

Durch
die Beigeladene sind nur die notwendigen Kosten der Ausübung des
Umgangsrechts zu übernehmen. Das Gericht geht davon aus, dass sich diese
im dargelegten Rahmen bewegen oder darunter liegen. Soweit der
Antragsteller die Möglichkeit hat, eine günstigere Unterkunft in
Anspruch zu nehmen, z.B. bei der Kindesmutter, hat er diese
wahrzunehmen. Er hat aufgrund seiner zeitlichen Flexibilität seine Flüge
auch so auszuwählen, dass sie möglichst günstig sind.
Verpflegungskosten können grundsätzlich nicht übernommen werden, da der
Antragsteller insoweit regelmäßig in Deutschland Aufwendungen erspart,
die mit der Regelleistung bereits abgegolten sind.

b. Ein
Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller
sein Kind bereits seit November 2009 nicht mehr gesehen hat und ihm nun
erstmalig wegen der Bereitschaft der Mutter zur Ausübung des
Umgangsrechts wieder die Möglichkeit hierzu eingeräumt ist. Bei einer
noch längeren Aussetzung des Umgangsrechts bzw einer Beschränkung auf
telefonische Kontakte droht eine Entfremdung. Dies ergibt sich aus den
vorgelegten E-Mail-Nachrichten, in denen über Schwierigkeiten bei der
telefonischen Kontaktaufnahme berichtet wird, die für das Kind nur
schwer nachvollziehbar sind. Der Antragsteller hat im Übrigen bereits
seit Umzug des Kindes mit Nachdruck versucht, sein Umgangsrecht
durchzusetzen.

3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ist im Hinblick auf die Entwicklung der Beziehungen zwischen dem
Antragsteller und seinen Sohn zunächst eine vorläufige Regelung für die
nächsten zwei Quartale zu treffen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden (§ 177 SGG).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136230

Gruß Willi S
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