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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Träger der Sozialhilfe muss keine Bestattungskosten i. S. d. § 74 SGB XII für die Antragstellerin übernehmen, weil ihr Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB I verjährt war.

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Träger der Sozialhilfe muss keine Bestattungskosten i. S. d. § 74 SGB XII für die Antragstellerin übernehmen, weil ihr Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB I verjährt war.  Empty Träger der Sozialhilfe muss keine Bestattungskosten i. S. d. § 74 SGB XII für die Antragstellerin übernehmen, weil ihr Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB I verjährt war.

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 09, 2014 2:19 pm

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 23.09.2014 - S 2 SO 12/12

Leitsätze ( Autor)
1. Der Anspruch auf sozialhilferechtliche Übernahme der Bestattungskosten wurde ferner nicht durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren, in dem sich die Klägerin gegen die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht und die daraus resultierende Pflicht zur Kostentragung gewandt hat, gehemmt oder unterbrochen.

2. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten und die Anfechtung der polizeirechtlichen Bestattungspflicht um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Auch liegt kein Fall der in § 203 und § 204 BGB aufgezählten Tatbestände vor.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173972&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/

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