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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sämtliche in § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände setzen voraus, dass die jeweilige hilfebedürftige Person über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist.

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Sämtliche in § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände setzen voraus, dass die jeweilige hilfebedürftige Person über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist.  Empty Sämtliche in § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände setzen voraus, dass die jeweilige hilfebedürftige Person über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist.

Beitrag von Willi Schartema Mi Mai 28, 2014 9:17 am

LSG Bayern, Urteil vom 23. April 2014 (Az.: L 11 AS 410/13): 


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169884


Leitsätze Dr. Manfred Hammel



Unter Berücksichtigung des Inhalts des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist es erforderlich, dass ein JobCenter seine Rechtsfolgenbelehrung auch auf den Tatbestand der Verhinderung der Anbahnung eines von ihm vorgeschlagenen Arbeitsverhältnisses zutreffend und sachlich richtig ausdehnt. Erforderlich ist hier im Besonderen stets eine zeitnahe Rechtsfolgenbelehrung.

Überdies hat innerhalb des Vermittlungsvorschlags des JobCenters der mögliche Arbeitgeber unmissverständlich benannt zu werden, denn die im Einzelnen angebotene Arbeit muss zumutbar sein (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II).

Wenn das vom SGB II-Träger benannte Zeitarbeitsunternehmen auch zur Art der in seinem Auftrag zu verrichtenden Tätigkeiten keine näheren Angaben tätigt, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Arbeitsangebot.

Dies gilt gerade auch, wenn arbeitgeberseitig auf den Aspekt der Leiharbeit nicht verwiesen wird.
 
Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2014 - L 11 AS 512/13

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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