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Stromkosten-Schulden bei ALG II Bezug L 7 B 251/07 AS ER Übernahme bei Stromschulden
Seite 1 von 1
Stromkosten-Schulden bei ALG II Bezug L 7 B 251/07 AS ER Übernahme bei Stromschulden
NRW · Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 7. Senat
Beschluss
1. Instanz Sozialgericht Aachen S 14 AS 180/07 ER 12.09.2007
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 251/07 AS ER 02.04.2008 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Aachen vom 12.09.2007 wird zurückgewiesen. Die
Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin
auch für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde
der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom
20.11.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei
Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache
abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen
entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen
wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch,
sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage
einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten
Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR
569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
2. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a)
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Anspruchsnorm des § 22 Abs. 5 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) vorliegen.
Nach dieser Regelung können
auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und
Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Die Schulden sollen
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II).
aa)
Das SG hat in seinem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass
die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II
verwirklicht sind und die fehlende Versorgung mit Strom einen
hinsichtlich der Sicherung der Unterkunft vergleichbaren Notfall
darstellt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2007, L 19 B
82/07 AS ER, Juris). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen des SG Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
bb) Das
durch § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II dem Grundsicherungsträger grundsätzlich
eröffnete Ermessen war hier gebunden, weil die Voraussetzungen des § 22
Abs. 5 Satz 2 SGB II vorlagen. Denn die Übernahme der Energieschulden
war notwendig und gerechtfertigt im Sinne dieser Regelung. Liegen die
Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, ist im Regelfall
("sollen") von einer Schuldenübernahme auszugehen (vgl. Lang/Link in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 108).
Ein
atypischer Fall, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte (vgl. insoweit
etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2007, L 5 B 173/07 AS
ER, Juris), ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weder zu erkennen
noch von der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht worden. Das SG hat zu
Recht ausgeführt, dass ein mißbräuchliches Verhalten der Antragstellerin
nicht ersichtlich ist.
Ein atypischer Fall im Sinne des § 22
Abs. 5 Satz 2 SGB II könnte ferner dann vorliegen, wenn ein
Arbeitsuchender seinen grundsicherungsrechtlichen
Mitwirkungsobliegenheiten (in erheblichem Umfang) nicht nachgekommen ist
(vgl. Lang/Link a.a.O., § 22 Rn. 110). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II
muss ein Arbeitsuchender alle Möglichkeiten zur Beendigung oder
Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Entgegen der
Rechtsauffassung der Antragsgegnerin folgt daraus jedoch nicht, dass ein
Arbeitsuchender hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.
Denn
zum einen hat das SG darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsauffassung
mehrerer Zivilgerichte der Energieversorgungsträger zu einer
Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann
verpflichtet ist, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten
(Schulden) getilgt worden sind. Soweit die Antragsgegnerin hiergegen
vorgebracht hat, nach der Rechtsauffassung (einer Abteilung) des
Amtsgerichts Erkelenz bestehe keine derartige vorrangige Verpflichtung
zur Tilgung rückständiger Schulden, hat hierzu das SG in seinem
angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass das Amtsgericht Erkelenz
insoweit aber eine Sicherheitsleistung für die Zahlungsrückstände
gefordert hatte (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007,
S. 248, 249 f.).
Zum anderen entbindet eine
Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitsuchenden den Grundsicherungsträger
nicht von seiner durch § 17 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
begründeten prozeduralen Förderungspflicht. Denn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB I hat ein Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass jeder
Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen insbesondere umfassend und
zügig erhält. Der Grundsicherungsträger darf den Arbeitsuchenden somit
nicht pauschal darauf verweisen, er möge hinsichtlich rückständiger
Energiekosten in eigener Verantwortung zivilgerichtlichen
Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. Der Grundsicherungsträger muss
vielmehr - durch flankierende Beratung o.ä. - dafür Sorge tragen, dass
dem Arbeitsuchenden nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird,
das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen
Arbeitsuchenden, dem es regelmäßig an Erfahrungen auf dem Gebiet des
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz fehlt, pauschal und ohne das Angebot
von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese
besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen. Im Übrigen
muss sichergestellt sein, dass der zivilgerichtliche Rechtsschutz auch
aus zeitlicher Sicht geeignet ist, den drohenden Verlust der
Energieversorgung in der eigenen Wohnung abzuwenden.
b) Die
Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der
Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in
seinem angefochtenen Beschluss Bezug.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angreifbar (§ 177 SGG)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=77166
Gruß Willi S
Beschluss
1. Instanz Sozialgericht Aachen S 14 AS 180/07 ER 12.09.2007
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 251/07 AS ER 02.04.2008 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Aachen vom 12.09.2007 wird zurückgewiesen. Die
Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin
auch für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde
der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom
20.11.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei
Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache
abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen
entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen
wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch,
sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage
einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten
Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR
569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
2. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a)
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Anspruchsnorm des § 22 Abs. 5 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) vorliegen.
Nach dieser Regelung können
auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und
Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Die Schulden sollen
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II).
aa)
Das SG hat in seinem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass
die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB II
verwirklicht sind und die fehlende Versorgung mit Strom einen
hinsichtlich der Sicherung der Unterkunft vergleichbaren Notfall
darstellt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2007, L 19 B
82/07 AS ER, Juris). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen des SG Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
bb) Das
durch § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II dem Grundsicherungsträger grundsätzlich
eröffnete Ermessen war hier gebunden, weil die Voraussetzungen des § 22
Abs. 5 Satz 2 SGB II vorlagen. Denn die Übernahme der Energieschulden
war notwendig und gerechtfertigt im Sinne dieser Regelung. Liegen die
Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, ist im Regelfall
("sollen") von einer Schuldenübernahme auszugehen (vgl. Lang/Link in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 108).
Ein
atypischer Fall, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte (vgl. insoweit
etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2007, L 5 B 173/07 AS
ER, Juris), ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weder zu erkennen
noch von der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht worden. Das SG hat zu
Recht ausgeführt, dass ein mißbräuchliches Verhalten der Antragstellerin
nicht ersichtlich ist.
Ein atypischer Fall im Sinne des § 22
Abs. 5 Satz 2 SGB II könnte ferner dann vorliegen, wenn ein
Arbeitsuchender seinen grundsicherungsrechtlichen
Mitwirkungsobliegenheiten (in erheblichem Umfang) nicht nachgekommen ist
(vgl. Lang/Link a.a.O., § 22 Rn. 110). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II
muss ein Arbeitsuchender alle Möglichkeiten zur Beendigung oder
Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Entgegen der
Rechtsauffassung der Antragsgegnerin folgt daraus jedoch nicht, dass ein
Arbeitsuchender hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.
Denn
zum einen hat das SG darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsauffassung
mehrerer Zivilgerichte der Energieversorgungsträger zu einer
Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann
verpflichtet ist, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten
(Schulden) getilgt worden sind. Soweit die Antragsgegnerin hiergegen
vorgebracht hat, nach der Rechtsauffassung (einer Abteilung) des
Amtsgerichts Erkelenz bestehe keine derartige vorrangige Verpflichtung
zur Tilgung rückständiger Schulden, hat hierzu das SG in seinem
angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass das Amtsgericht Erkelenz
insoweit aber eine Sicherheitsleistung für die Zahlungsrückstände
gefordert hatte (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007,
S. 248, 249 f.).
Zum anderen entbindet eine
Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitsuchenden den Grundsicherungsträger
nicht von seiner durch § 17 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
begründeten prozeduralen Förderungspflicht. Denn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB I hat ein Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass jeder
Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen insbesondere umfassend und
zügig erhält. Der Grundsicherungsträger darf den Arbeitsuchenden somit
nicht pauschal darauf verweisen, er möge hinsichtlich rückständiger
Energiekosten in eigener Verantwortung zivilgerichtlichen
Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. Der Grundsicherungsträger muss
vielmehr - durch flankierende Beratung o.ä. - dafür Sorge tragen, dass
dem Arbeitsuchenden nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird,
das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen
Arbeitsuchenden, dem es regelmäßig an Erfahrungen auf dem Gebiet des
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz fehlt, pauschal und ohne das Angebot
von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese
besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen. Im Übrigen
muss sichergestellt sein, dass der zivilgerichtliche Rechtsschutz auch
aus zeitlicher Sicht geeignet ist, den drohenden Verlust der
Energieversorgung in der eigenen Wohnung abzuwenden.
b) Die
Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der
Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in
seinem angefochtenen Beschluss Bezug.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angreifbar (§ 177 SGG)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=77166
Gruß Willi S
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