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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Dem Anspruch auf Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum November 2006 bis April 2010 und Nachzahlung einer Restforderung steht § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X entgegen.

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Dem Anspruch auf Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum November 2006 bis April 2010 und Nachzahlung einer Restforderung steht § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X entgegen.  Empty Dem Anspruch auf Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum November 2006 bis April 2010 und Nachzahlung einer Restforderung steht § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X entgegen.

Beitrag von Willi Schartema Mo Mai 12, 2014 9:50 am

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.03.2014 - L 16 AS 289/13



Leitsätze (Autor)
Entgegen der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden können, werden nach der am 01.04.2011 in Kraft getretenen Vorschrift gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur für ein Jahr rückwirkend erbracht, wenn der Antrag auf Überprüfung nach dem 31.03.2011 gestellt worden ist (§ 77 Abs. 13 SGB II).

Die seit 01.04.2011 geltende Neuregelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Unanwendbarkeit der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X steht einer isolierten Rücknahme entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2013, B 7 AY 6/12 R ).
 
Die nach Rücknahme eines Bewilligungsbescheids gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche neue Entscheidung über den Leistungsanspruch ist in jeder Hinsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts zu treffen. Es gibt keinen Bestandsschutz einzelner Berechnungselemente.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169575&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Urteil vom 19.09.2013 - L 7 AS 1050/13; BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2013 - L 13 AS 4917/12 B; LSG Hessen, Beschluss vom 15.01.2013 - L 6 AS 364/12 B; zur entsprechenden Regelung im Sozialhilferecht, § 116a SGB XII LSG NRW, Beschluss vom 05.04.2013 - L 20 SO 358/12 B - Die seit 01.04.2011 geltende Neuregelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/

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