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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob das Mitbringen des Gesetzestextes mit Markierungen und die Frage der Rechtsgrundlage für das Abverlangen des Lebenslaufes provokantes und abschreckendes Verhalten darstellt.

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Zur Frage, ob das Mitbringen des Gesetzestextes mit Markierungen und die Frage der Rechtsgrundlage für das Abverlangen des Lebenslaufes provokantes und abschreckendes Verhalten darstellt.  Empty Zur Frage, ob das Mitbringen des Gesetzestextes mit Markierungen und die Frage der Rechtsgrundlage für das Abverlangen des Lebenslaufes provokantes und abschreckendes Verhalten darstellt.

Beitrag von Willi Schartema Sa Apr 26, 2014 8:30 am

SG Leipzig, Urteil vom 20.02.2014 - S 25 AS 2286/12

Leitsätze (Autor)
Es muss einem SGB II-Empfänger, der sich bei einem Maßnahmeträger nach § 16 d SGB II vorstellt, erlaubt sein, seine Unterlagen mitzubringen, in denen sich auch Gesetzestexte befinden. Dieser Umstand ist allein für sich gesehen objektiv betrachtet nicht provokativ.
 
Quelle: http://elo-leipzig.de/Urteile/2014-02-20_Urteil_S_25_AS_2286-12.pdf
 
 
Anmerkung 1: S.a.: Urteil S 25 AS 2286/12 vom 20.02.2014 - Lebenslauf beim Maßnahmeträger vorlegen? : http://elo-leipzig.de/?p=973
 
 
Anmerkung 2: SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012,- S 25 AS 1470/12 ER - Hartz IV - Empfänger müssen beim Maßnahmeträger - keinen - Lebenslauf vorlegen. Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.20 12 - S 107 AS 1034/12 ER).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/

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