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Zur Frage, ob das Mitbringen des Gesetzestextes mit Markierungen und die Frage der Rechtsgrundlage für das Abverlangen des Lebenslaufes provokantes und abschreckendes Verhalten darstellt.
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Zur Frage, ob das Mitbringen des Gesetzestextes mit Markierungen und die Frage der Rechtsgrundlage für das Abverlangen des Lebenslaufes provokantes und abschreckendes Verhalten darstellt.
SG Leipzig, Urteil vom 20.02.2014 - S 25 AS 2286/12
Leitsätze (Autor)
Es muss einem SGB II-Empfänger, der sich bei einem Maßnahmeträger nach § 16 d SGB II vorstellt, erlaubt sein, seine Unterlagen mitzubringen, in denen sich auch Gesetzestexte befinden. Dieser Umstand ist allein für sich gesehen objektiv betrachtet nicht provokativ.
Quelle: http://elo-leipzig.de/Urteile/2014-02-20_Urteil_S_25_AS_2286-12.pdf
Anmerkung 1: S.a.: Urteil S 25 AS 2286/12 vom 20.02.2014 - Lebenslauf beim Maßnahmeträger vorlegen? : http://elo-leipzig.de/?p=973
Anmerkung 2: SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012,- S 25 AS 1470/12 ER - Hartz IV - Empfänger müssen beim Maßnahmeträger - keinen - Lebenslauf vorlegen. Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.20 12 - S 107 AS 1034/12 ER).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Es muss einem SGB II-Empfänger, der sich bei einem Maßnahmeträger nach § 16 d SGB II vorstellt, erlaubt sein, seine Unterlagen mitzubringen, in denen sich auch Gesetzestexte befinden. Dieser Umstand ist allein für sich gesehen objektiv betrachtet nicht provokativ.
Quelle: http://elo-leipzig.de/Urteile/2014-02-20_Urteil_S_25_AS_2286-12.pdf
Anmerkung 1: S.a.: Urteil S 25 AS 2286/12 vom 20.02.2014 - Lebenslauf beim Maßnahmeträger vorlegen? : http://elo-leipzig.de/?p=973
Anmerkung 2: SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012,- S 25 AS 1470/12 ER - Hartz IV - Empfänger müssen beim Maßnahmeträger - keinen - Lebenslauf vorlegen. Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.20 12 - S 107 AS 1034/12 ER).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
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