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Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung bzgl. der Heizkosten
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Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung bzgl. der Heizkosten
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2014 - L 10 AS 881/10
Leitsätze (Autor)
Die Angemessenheit der Heizkosten ist getrennt von der Angemessenheit der Bruttokaltmiete zu beurteilen (zuletzt BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R). Es bedarf deshalb einer die Heizkosten betreffenden Kostensenkungsaufforderung um die Rechtsfolge auszulösen, dass nur die angemessenen und nicht die tat-sächlich anfallenden Heizkosten den Bedarf bilden (zum Erfordernis einer auf die Heizkosten bezogenen eigenständigen Kostensenkungsaufforderung BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 54/07 R, juris RdNr 22). Entsprechend den Anforderungen an die Kostensenkungsaufforderung bzgl der Unterkunft ist insoweit zu verlangen, dass der Grundsicherungsträger die aus seiner Sicht angemessenen Heizkosten (entsprechend der für Unterkunftskosten gewählten Formu¬lierung "die Angabe des angemessenen Mietpreises" – BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/9 R) angibt. Eine solche Kostensenkungsaufforderung fehlt hier.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169014&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Angemessenheit der Heizkosten ist getrennt von der Angemessenheit der Bruttokaltmiete zu beurteilen (zuletzt BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R). Es bedarf deshalb einer die Heizkosten betreffenden Kostensenkungsaufforderung um die Rechtsfolge auszulösen, dass nur die angemessenen und nicht die tat-sächlich anfallenden Heizkosten den Bedarf bilden (zum Erfordernis einer auf die Heizkosten bezogenen eigenständigen Kostensenkungsaufforderung BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 54/07 R, juris RdNr 22). Entsprechend den Anforderungen an die Kostensenkungsaufforderung bzgl der Unterkunft ist insoweit zu verlangen, dass der Grundsicherungsträger die aus seiner Sicht angemessenen Heizkosten (entsprechend der für Unterkunftskosten gewählten Formu¬lierung "die Angabe des angemessenen Mietpreises" – BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/9 R) angibt. Eine solche Kostensenkungsaufforderung fehlt hier.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169014&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
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