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Eine Waschmaschine zählt zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
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Eine Waschmaschine zählt zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Mai 2014 (Az.: L 11 AS 369/11):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170874
Der Begriff der Erstausstattung in diesem Sinne ist rein bedarfsbezogen zu interpretieren. Entscheidend ist stets, dass ein für die Ausstattung einer Wohnung anerkennungsfähiger Bedarf besteht, der nicht durch bereits vorhandene Gegenstände oder anderweitig gedeckt ist.
Antragsteller/innen haben hier jeweils dem SGB II-Träger gegenüber nachzuweisen, dass sie – regelmäßig infolge besonderer Ereignisse – über die notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügen.
Zu diesen außergewöhnlichen Ereignissen zählt auch die Neugründung eines Haushalts nach Trennung vom bisherigen Partner.
Eine „Verwirkung“ dieses Leistungsanspruchs tritt auch nicht ein, wenn eine Antragstellerin während ihres bisherigen Bezugs von Arbeitslosengeld II ihre Wäsche stets in einem Waschsalon wusch. Ein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung besteht auch dann, wenn die leistungsberechtigte Person die erforderliche Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und längere Zeit ohne diese – prinzipiell erforderlichen – Gegenstände gelebt hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170874
Der Begriff der Erstausstattung in diesem Sinne ist rein bedarfsbezogen zu interpretieren. Entscheidend ist stets, dass ein für die Ausstattung einer Wohnung anerkennungsfähiger Bedarf besteht, der nicht durch bereits vorhandene Gegenstände oder anderweitig gedeckt ist.
Antragsteller/innen haben hier jeweils dem SGB II-Träger gegenüber nachzuweisen, dass sie – regelmäßig infolge besonderer Ereignisse – über die notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügen.
Zu diesen außergewöhnlichen Ereignissen zählt auch die Neugründung eines Haushalts nach Trennung vom bisherigen Partner.
Eine „Verwirkung“ dieses Leistungsanspruchs tritt auch nicht ein, wenn eine Antragstellerin während ihres bisherigen Bezugs von Arbeitslosengeld II ihre Wäsche stets in einem Waschsalon wusch. Ein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung besteht auch dann, wenn die leistungsberechtigte Person die erforderliche Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und längere Zeit ohne diese – prinzipiell erforderlichen – Gegenstände gelebt hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
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