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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einstweiliger Anordnung - OTC-Medikamente - Grundsicherung wegen Alters - unabweisbare laufende Bedarfe - erhöhte Aufwendungen für Arzneimittel - bilanzierte Diäten SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema Mo März 17, 2014 1:29 pm

Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 07.01.2014 - L 8 SO 226/13 B ER

Leitsätze (Juris)
In der Grundsicherung sind die Kosten einer Krankenbehandlung durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt.

Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe.

Wenn aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich ist, greift die Leistungsbeschränkung der Krankenkassen auf den Festbetrag nach § 12 Abs. 2 SGB 5 nicht ein.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 711/13 B - Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn vorliegend liegen zu der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (OTC [over the counter]-Präparate) von der Krankenkasse oder aber als Mehrbedarf nach § 21 SGB II vom Job-Center zu übernehmen sind, wiederstreitende Entscheidungen vor.

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2259

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