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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rezeptfreie Arzneimittel Klage an Krankenkasse richten Mehrbedarf Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wegen chronischer Erkrankung. BSG, Urteil vom vom 26.5.2011,Az.: B 14 AS 146/10 R

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Rezeptfreie Arzneimittel Klage an Krankenkasse richten Mehrbedarf Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wegen chronischer Erkrankung. BSG, Urteil vom vom 26.5.2011,Az.: B 14 AS 146/10 R Empty Rezeptfreie Arzneimittel Klage an Krankenkasse richten Mehrbedarf Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wegen chronischer Erkrankung. BSG, Urteil vom vom 26.5.2011,Az.: B 14 AS 146/10 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:39 am

Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Arbeitslosengeld II -
Mehrbedarf - Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel wegen chronischer Erkrankung - Sicherstellung der
medizinischen Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung -
Ergänzung durch den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für
Gesundheitspflege - kein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -
Verfassungsmäßigkeit


Hartz IV: Keine Erstattung von
rezeptfreien Arzneimitteln durch das Jobcenter. Im Zweifelsfall muss die
Krankenkasse verklagt werden.
Hartz IV Empfänger können keine
rezeptfreien Medikamente vom Leistungsträger erstattet bekommen.
Stattdessen sollen laut eines aktuell gefällten Urteils des
Bundessozialgerichts in Kassel die gesetzlichen Krankenkassen in die
Pflicht genommen werden. Hier muss jeweils im Einzelfall entschieden
werden.

Bezieher des Arbeitslosengeld II (ALG II) können keine
Kostenerstattung für rezeptfreie Arzneimittel beim zuständigen
Leistungsträger (Jobcenter) beantragen.

Laut eines Urteils des
Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel sollen stattdessen die gesetzlichen
Krankenkassen für das „gesundheitliche Existenzminimum“ der Betroffenen
aufkommen.

Im konkreten Fall hatte eine ALG-II Bezieherin beim
Jobcenter Berlin einen über die Hartz IV Regelleistungen hinausgehenden
Antrag auf Mehrbedarf gestellt. Der betreuende Arzt hatte der Frau ein
Privatrezept ausgestellt, dass nicht im Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt ist. Im Normalfall muss der
Patient das Rezept aus eigener Tasche bezahlen. Die Klägerin machte
daraufhin einen Mehrbedarf aufgrund von Eisenmangelanämie, Osteoporose,
chronischen Kopfschmerzen und einer Hautallergie geltend. Das Jobcenter
lehnte eine Kostenübernahme mit Verweis auf die fehlende Zuständigkeit
ab. Nach einem abgelehnten Widerspruch klagte sich die Betroffene durch
alle Instanzen bis zum obersten Sozialgericht BSG.

Klage muss an Krankenkasse gerichtet sein

Doch auch hier wurde die Klage durch die obersten Sozialrichter abgelehnt (Az.: B 14 AS 146/10 R).

Wenn
die Krankenkasse die Arzneimittelrezepte nicht übernehme, sei nicht
automatisch der Leistungsträger zuständig, hieß es in der
Urteilsbegründung. Die gesetzliche Krankenversicherung sei nach Meinung
der Richter im Grundsatz in der Pflicht, für das gesundheitliche
Existenzminimum der Versicherten zu sorgen. Komme es zu Unstimmigkeiten
und weigert sich die Krankenkasse die Kosten für Medikamente oder
Therapien zu übernehmen, müsse die Klägerin im Zweifelsfall eine Klage
gegen die Kasse einreichen.

Ein Mehrbedarf im Sinne des SGB aus
medizinischen Gründen komme nur dann in Betracht, wenn Zuzahlungen zu
den Kassenleistungen den Hartz-IV-Bezieher finanziell überfordern.

In
der weiteren Urteilsbegründung des 14. Senats des Bundessozialgerichts
heißt es, die Krankenkassen kommen im Grundsatz ihren Pflichten und dem
Existenzsicherungsauftrag nach. Rezeptfreie Medikamente werden im
Einzelfall übernommen, wenn Patienten an schwerwiegenden Krankheiten
leiden und die Heilmittel als Standarttherapie gelten. Im verhandelten
Fall leidet die Klägerin unter Osteoporose und chronischem Eisenmangel.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch hier die Kosten für
adäquate Präparate übernommen.

Mehrbedarf aufgrund von kost-aufwendiger Ernährung möglich

In
der Praxis bedeutet das Urteil, dass bei rezeptfreien Medikamenten und
Ablehnung der Kosten immer die Einzelfallentscheidung vor Gericht gilt.
Tipp: Ärzte sollten mit ihren Patienten die Hartz IV Leistungen
beziehen, über einen Mehrbedarf aufgrund kost-aufwendiger Ernährung
sprechen. Hier kann sehr wohl im begründeten Fall ein Mehrbedarf beim
Jobcenter beantragt werden.

Quelle des Beitrages : heilpraxisnet - Keine Hartz IV Erstattung für Privatrezepte

http://www.heilpraxisnet.de/naturheilpraxis/keine-hartz-iv-erstattung-fuer-privatrezepte-2772734.php




Hinweis:
Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB
II ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung
erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne
diese Einschränkung der Fall ist (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS
100/10 R, Rn 16f).

Ein finanzieller Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung kann nach den Empfehlungen des Deutschen
Vereins von 2008 nicht ausgeschlossen werden für Erkrankungen der
Colitis ulcerosa, einer Krebserkrankung und einer Morphintherapie bei
Schmerzsyndrom.

Colitis ulcerosa und Krebs können zu den so
genannten verzehrenden (konsumierenden) Erkrankungen gehören, bei denen
gemäß Nummer II.2. 4.2 der Empfehlungen des Deutschen Vereins im
Einzelfall ein erhöhter Ernährungsbedarf vorliegen kann.

Im Falle
von Untergewicht oder eines schnellen krankheitsbedingten
Gewichtsverlusts von 5 % in drei Monaten kann bei den sogenannten
verzehrenden Erkrankungen nach Nr. II.2 4.2 der Empfehlungen des
Deutschen Vereins regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf
ausgegangen werden .


Anspruch auf Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II wegen Allergie gegen
Paraben kann bestehen, denn die Annahme, auch bei strikter Vermeidung
von Lebensmitteln, die das Allergen enthielten, würden keine
weitergehenden Kosten im Hinblick auf eine ausgewogene Ernährung
entstehen, kann nicht als allgemeines Erfahrungswissen des Gerichts
unterstellt werden(BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 49/10 R- ).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&Seite=1&nr=12192&pos=42&anz=162

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/hartz-iv-keine-erstattung-von.html

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