hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Keine Sperrzeit bei Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis Urteil vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 55/05 R

Nach unten

Keine Sperrzeit bei Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis Urteil vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 55/05 R Empty Keine Sperrzeit bei Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis Urteil vom 12.07.2006, Az. B 11a AL 55/05 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:57 am

Am 12.07.2006 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine
Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III nicht eintritt, wenn ein
Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis löst, und aufgrund
eines Wechsels in ein anderes berufliches Tätigkeitsfeld dort ein
entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis eingeht.



Der Entscheidung des Bundessozialgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:



Die
Klägerin stand zunächst bis zum 31.03.2001 in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis als Angestellte im Vertriebsinnendienst. Dieses
Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Klägerin ordentlich unter
Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt, um in Tunesien eine bis zum
31.10.2001 befristete Tätigkeit aufzunehmen. Für diese Tätigkeit erhielt
sie neben freier Unterkunft und Verpflegung monatlich 1.147,57 €.

In
der Zeit der Arbeitslosigkeit ab 01.11.2001 wurde der Klägerin das
Arbeitslosengeld I nicht bereits ab Abtragstellung zum 01.11.2001
sondern erst ab 24.01.2002 durch die Agentur für Arbeit bewilligt. Grund
dieser späten Bewilligung war der Umstand, dass die Agentur für Arbeit
der Auffassung war, es sei eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gemäß §
144 Abs.1 S.2 Nr.1 SBG III eingetreten, weil die Klägerin durch die
Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitslosigkeit
nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens grob
fahrlässig herbeigeführt habe.



Die Vorinstanz vertrat die
Auffassung es sei grundsätzlich zumutbar, das bisherige unbefristete
Arbeitsverhältnis bis zur Begründung eines sich anschließenden
dauerhaften Arbeitsverhältnisses oder jedoch mindestens eines
befristeten Arbeitsverhältnisses mit konkreter Verlängerung abzuwarten.



Dieser
Auffassung schloss sich das Bundessozialgericht nicht an. Dabei
vertritt das Bundessozialgericht zwar die Ansicht, dass die Klägerin
durch die Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses ihr
Beschäftigungsverhältnis gelöst und zumindest grob fahrlässig ihre
Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Im Gegensatz zu der
Vorinstanz geht das Bundessozialgericht jedoch davon aus, dass sich die
Klägerin für die Lösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2001auf einen
wichtigen Grund berufen konnte. Aufgrund der grundgesetzlich
verankerten Berufswahlfreiheit muss den Bürgern grundsätzlich auch die
Möglichkeit offen stehen, ihnen attraktiv erscheinende befristete
Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, insbesondere wenn ein Wechsel in eine
anderes Berufsfeld mit der Erweiterung der beruflichen
Einsatzmöglichkeiten verbunden ist.

http://www.rkuk.de/urteile/sozialrecht-arbeitslosengeld-krankengeld-rente-u-a/keine-sperrzeit-bei-wechsel-von-einem-unbefristeten-in-ein-befristetes-arbeitsverhaeltnis/

Bundessozialgericht stoppt Bundesagentur für Arbeit
29. August 2006 | Von Kirsten Wilczek

Zwei
aktuelle Entscheidungen lassen aufhorchen. Die rigorose Praxis, gegen
Arbeitnehmer eine Sperrfrist zu verhängen, die an der Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben, muss die Bundesagentur
einstellen.

http://www.machleb.eu/arbeitsrecht schneller Rat & Hilfe bei Kündigung Abfindung, Lohn etc in BO & WIT


Das
Bundessozialgericht (BSG) grenzt den Auslegungsspielraum der
Bundesagentur für Arbeit ein. Nach dem Recht der Arbeitsförderung muss
ein Arbeitnehmer mit einer Sperrzeit rechnen, wenn er eine Beschäftigung
aus eigenem Antrieb aufgibt und arbeitslos wird (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB
III). Dies gilt aber nicht, wenn die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit
aus einem wichtigen Grund erfolgte. Den Katalog der Ausnahmetatbestände
hat das BSG jetzt um zwei Beispiele erweitert.

Keine Sperrzeit nach Wechsel von unbefristeter auf befristete Arbeitsstelle

Eine
Angestellte, die unbefristet beschäftigt war, kündigte und nahm eine
auf sechs Monate befristete Beschäftigung als Kinderanimateurin in
Tunesien an. Nach Ablauf beantragte sie Arbeitslosengeld. Die
Arbeitsagentur bewilligte zwar die Leistung, verhängte aber eine
Sperrzeit von 12 Wochen. Hiergegen wehrte sich die Arbeitnehmerin. Sie
begründete ihren Wechsel in das befristete Arbeitsverhältnis mit der
dauerhaften Verbesserung ihrer Chancen am Arbeitsmarkt durch die
Auslandserfahrung. Die Arbeitsagentur argumentierte, dass eine Sperrzeit
eintrete, wenn keine gute Aussicht auf lückenlose Weiterbeschäftigung
bestehe. Die Arbeitnehmerin hätte ihre unbefristete Stelle nicht
aufgeben dürfen.

Das BSG gab der Arbeitnehmerin Recht (Urteil vom
12.07.2006, Az. B 11a AL 55/05 R). Arbeitnehmer müssen demnach die
Möglichkeit haben, attraktive, befristete Arbeitsverhältnisse
aufzunehmen, wenn der Wechsel in ein anderes Berufsfeld mit einer
Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist. Eine
missbräuchliche Gestaltung verneinte das BSG aufgrund der Dauer der
befristeten Tätigkeit und des Umstandes, dass diese im Folgejahr
fortgesetzt werden sollte.

Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

Stimmt der Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zu, trifft ihn nicht zwingend eine Sperrzeit von zwölf Wochen.

In
einer weiteren Entscheidung vom 12.07.2006 hat das BSG (Az. B 11a AL
47/05 R) entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages dann
keine Sperrzeit rechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer eine sozial
gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte, gegen die er
sich durch eine Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich hätte zur Wehr
setzen können.

Zum Fall: Der Kläger war acht Jahre lang als
Lagerleiter beschäftigt. Aufgrund einer Neustrukturierung der
Ablaufprozesse fiel sein Arbeitsplatz dauerhaft weg. Er schloss darauf
hin mit dem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung, wonach sein
Arbeitsverhältnis genau zu dem Zeitpunkt enden sollte, zu dem auch seine
vertragliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre.

Das BSG erklärte
die Sperrzeit für nicht gerechtfertigt. Es stehe bei dieser
Fallgestaltung dem Interesse des Arbeitnehmers, sich durch Abschluss
eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein
gleichwertiges Interesse der Gemeinschaft der Einzahler in die
Arbeitslosenversicherung an einem Abwarten der angedrohten
Arbeitgeberkündigung gegenüber.

Das Urteil enthält allerdings
noch keine Antwort auf die Frage, ob nach Inkrafttreten des § 1a
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein wichtiger Grund bei Abschluss eines
Aufhebungsvertrages auch ohne ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit
der Kündigung angenommen werden kann.

§ 1a KSchG regelt:

„Kündigt
der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse (…) und
erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 (drei
Wochen) keine Klage auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.

Der
Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung
voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse
gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist
die Abfindung beanspruchen kann."

Diese Vorschrift gilt seit dem
01.01.2004. Das BSG erwägt jedoch, künftig einen wichtigen Grund zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer dann anzunehmen, wenn der
Aufhebungsvertrag gemäß § 1a KSchG zustande gekommen ist und die
gesetzlich festgelegte Abfindungshöhe nicht überschritten wird (0,5
Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des
Beschäftigungsverhältnisses; höchstens jedoch 12 Monatsverdienste, bei
älteren Arbeitnehmern bis maximal 18 Monatsverdienste - vgl. § 10
KSchG).

Dem BSG ist beizupflichten. Die Bundesagentur für Arbeit
mag ihre Überschüsse gerne weiter erwirtschaften, aber nicht zu Lasten
derjenigen Arbeitnehmer, die sich in Ansehung der stetig steigenden
Anforderungen an ihre Qualifikation verändern müssen, um auch künftig
Chancen auf eine Beschäftigung zu haben. Schon gar nicht sind solche
Arbeitnehmer und Einzahler(!) mit einer Sperrzeit zu bestrafen, die
durch Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung ihrer sicheren Kündigung
nur zuvor gekommen sind. Hier darf die Praxis der Bundesagentur nicht
die gesetzgeberische Intention des § 1a KSchG unterlaufen. Durch § 1a
KSchG soll eine "einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische
Alternative zum Kündigungsschutzprozess" geschaffen werden (vgl.
BT-Drucks. 15/1204 S. 12).

http://recht.germanblogs.de/archive/2006/08/29/za9ito0uel3p.htm


Bundessozialgericht


Arbeitslosengeld
- Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Kündigung des unbefristeten zur Aufnahme
eines befristeten Arbeitsverhältnisses - wichtiger Grund


BSG, Urteil vom 12. 7. 2006 - B 11a AL 55/05 R (Lexetius.com/2006,2412)
1


Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf
Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 12 Wochen wegen des Eintritts
einer Sperrzeit.
2


Die 1978 geborene Klägerin war ab 1.
September 1995 unbefristet bei der P GmbH in H beschäftigt, zuletzt als
Angestellte im Vertriebsinnendienst zu einem monatlichen Bruttogehalt
von 4. 516, 00 DM zuzüglich bestimmter Einmalzahlungen. Die Klägerin
kündigte das unbefristete Arbeitsverhältnis am 2. Januar 2001 zum 31.
März 2001.
3


Bereits unter dem 28. November 2000 hatte sie
mit der N Touristik Service AG/T (Sitz jeweils P/Schweiz) einen
Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Kinderanimateurin
geschlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 1. April 2001 beginnen und
am 31. Oktober 2001 enden. Sie erhielt während dieser Beschäftigung nach
einer Schulung vom 1. bis 14. April 2001 einen monatlichen Grundlohn
von durchschnittlich 1. 790, 00 CHF (= 2. 244, 45 DM). Das
Beschäftigungsverhältnis endete mit Auslaufen des Zeitvertrags am 31.
Oktober 2001. Den am 28. September 2001 mit der T Service GmbH für die
Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2002 geschlossenen befristeten
Arbeitsvertrag über eine erneute Beschäftigung als Kinderanimateurin
kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2002.
4


Sie
meldete sich am 1. November 2001 arbeitslos und beantragte Alg. Mit
Bescheid vom 10. Januar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag für die Zeit
vom 1. November 2001 bis zum 23. Januar 2002 ab, weil der Anspruch
wegen des Eintritts einer Sperrzeit mit einer Dauer von 12 Wochen ruhe.
Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Alg um 90 Tage. Mit einem
weiteren Bescheid vom 10. Januar 2002 bewilligte die Beklagte der
Klägerin Alg ab 24. Januar 2002 in Höhe von wöchentlich 165, 90 Euro. Ab
18. März 2002 wurde die Alg-Bewilligung wegen der Aufnahme einer
Tätigkeit bei der Firma G in P aufgehoben.
5


Der
Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni
2002 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die
Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit durch die Lösung des unbefristeten
Beschäftigungsverhältnisses grob fahrlässig herbeigeführt. Ihr sei die
Fortsetzung dieses Beschäftigungsverhältnisses solange zumutbar gewesen,
bis sie einen unbefristeten Anschlussarbeitsplatz gefunden hätte.
6


Das
Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20. April 2004
abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat eine schriftliche Auskunft
beim ehemaligen Arbeitgeber zu den Aussichten auf einen
Anschlussarbeitsplatz ab 1. November 2001 eingeholt. Das LSG hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 22. Juli 2005): Es sei
nach § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) eine
Sperrzeit eingetreten. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin ab 1. November
2001 sei durch die Kündigung vom 2. Januar 2001 verursacht worden. Zwar
habe die Klägerin nach dem Wirksamwerden dieser Kündigung ab 1. April
2001 zunächst in einem Anschlussbeschäftigungsverhältnis gestanden,
jedoch sei dieses von vornherein befristet gewesen, was die Klägerin
auch gewusst habe. Damit habe sie zumindest grob fahrlässig den Eintritt
von Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten
Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. In diesem Zusammenhang
könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihr eine
Anschlussbeschäftigung für die Wintersaison in Aussicht gestellt worden
sei. Bei Würdigung aller Umstände könne nicht davon ausgegangen werden,
dass objektiv eine Weiterbeschäftigung zugesagt worden sei. Die Klägerin
habe für ihr Verhalten auch keinen wichtigen Grund gehabt. Liege keine
konkrete Aussicht auf eine Verlängerung des befristeten
Arbeitsverhältnisses vor, so sei der Wechsel von einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis nicht von
einem wichtigen Grund gedeckt. Dies gelte umso mehr, wenn das
Beschäftigungsverhältnis auf wenige Monate befristet sei. Zwar möge das
Beschäftigungsverhältnis für die Klägerin wegen der damit verbundenen
Auslandserfahrungen und der Möglichkeit, Fremdsprachenkenntnisse zu
erweitern, attraktiv gewesen sein, obwohl die Bezahlung deutlich hinter
dem zuvor bezogenen Entgelt zurückgeblieben sei. Bei Abwägung aller
Umstände sei es ihr zuzumuten gewesen, in ihrem - ohnehin besser
vergüteten - Dauerarbeitsverhältnis jedenfalls solange zu verbleiben,
bis ein dauerhaftes Anschlussarbeitsverhältnis begründet hätte werden
können oder zumindest ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit
konkreter Aussicht auf eine Verlängerung.
7


Die Klägerin
hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Das LSG habe seiner
Entscheidung fehlerhaft zu Grunde gelegt, dass keinerlei Aussicht auf
eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bestanden habe. Das
LSG sei ferner dem Merkmal der groben Fahrlässigkeit nicht nachgegangen.
Sie habe bewusst in Kauf genommen, dass die Bezahlung deutlich hinter
dem zuvor gezahlten Entgelt zurückgeblieben sei. Zudem habe sie freie
Kost und Logis erhalten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die
Beschäftigung mit einer beruflichen Fortbildung und Verbesserung der
Qualifikation einhergegangen sei. Sie habe umfangreiche englische
Sprachkenntnisse erworben, die Voraussetzung für ihre jetzige Anstellung
gewesen seien. Den Vertrag für die Sommersaison 2002 habe sie nicht
mehr wahrgenommen, weil sich ihre persönlichen Verhältnisse geändert
hätten und sie eine anderweitige Beschäftigung habe aufnehmen können.
8


Die
Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts vom 22. Juli 2005 und den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Itzehoe vom 20. April 2004 sowie die Bescheide der
Beklagten vom 10. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Beklagten vom 17. Juni 2002 aufzuheben bzw zu ändern und die
Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2001
bis zum 23. Januar 2002 Arbeitslosengeld zu zahlen.
9


Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
10


Sie
ist der Auffassung, das LSG habe unter Beachtung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend entschieden. Zwar habe der
7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 28. Oktober 2004 -
B 7 AL 98/03 R - angedeutet, außer einem höheren Arbeitsentgelt könnten
auch sonstige Umstände als wichtiger Grund für den Wechsel von einem
unbefristeten zu einem befristeten Arbeitsverhältnis gewertet werden.
Diese Rechtsauffassung sei jedoch schon vom Ansatz her problematisch.
Denn ein Arbeitsplatzwechsel komme für den Arbeitnehmer nur in Betracht,
wenn er für ihn in irgendeiner Weise attraktiv sei. Zwar sei nicht zu
verkennen, dass Auslandserfahrungen auch im Interesse der erleichterten
Vermittelbarkeit von Arbeitnehmern lägen. Solche Erfahrungen habe die
Klägerin aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt sammeln können, zu
dem sie konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe.
11


Die
Beteiligten haben sich in einem Teilvergleich, der von der Beklagten
mit Schriftsatz vom 4. Juli 2006 und von dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 angenommen worden ist, über
die Höhe des der Alg-Bewilligung zu Grunde zu legenden
Bemessungsentgelts geeinigt.
12


Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet.
13


Gegenstand
des Rechtsstreits ist nicht nur der "Sperrzeitbescheid" vom 10. Januar
2002, sondern auch der weitere Bescheid vom 10. Januar 2002, mit dem der
Klägerin abweichend von der Arbeitslosmeldung zum 1. November 2001 Alg
erst ab 24. Januar 2002 gewährt worden ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr
15).
14


Richtige und zulässige Klageart ist die
kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4
Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denn in der Sache verfolgt die Klägerin
ihren Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 23.
Januar 2002. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg (§§ 117 ff SGB
III) haben für den vorgenannten Zeitraum vorgelegen; dies wird auch von
der Beklagten ausweislich ihrer Erklärung im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 12. Juli 2006 nicht in Zweifel gezogen. Dabei ist für die
rechtliche Beurteilung unerheblich, dass die Klägerin vor ihrer
Arbeitslosigkeit ab 1. November 2001 ein befristetes Arbeitsverhältnis
im Ausland zurückgelegt hat. Denn nach dem hier maßgeblichen Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 1982
(BGBl I 1983, 579) werden Zeiten der schweizerischen beitragspflichtigen
unselbständigen Beschäftigung für den Anspruch auf deutsches Alg so
berücksichtigt, als wären sie nach deutschen Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden (vgl Art 7 Abs 1). Über die Höhe des Anspruchs hat
der Senat auf Grund des zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren
geschlossenen Teilvergleichs (§ 101 Abs 1 SGG) nicht zu befinden.
15


Entgegen
der Ansicht der Vorinstanzen und der Beklagten hat der Anspruch der
Klägerin auch nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit geruht. Nach §
144 Abs 1 Nr 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.
März 1997, BGBl I 594) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der
Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat zwar das
Beschäftigungsverhältnis zum 31. März 2001 gelöst und dadurch ihre
spätere Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt (dazu unter 1).
Sie kann sich jedoch auf einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 SGB
III stützen (dazu unter 2).
16


1. Die Klägerin hat ihr
Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass sie das (unbefristete)
Arbeitsverhältnis bei der P GmbH durch die Kündigungserklärung vom 2.
Januar 2001 zum 31. März 2001 beendet hat. Diese Kündigung war nach den
Feststellungen des LSG für den Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 1.
November 2001 ursächlich, da das Anschluss-Beschäftigungsverhältnis ab
1. April 2001 von vornherein befristet war und auch tatsächlich mit dem
Auslaufen der Befristung endete. Zwischen dem Ende des unbefristeten und
der Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses lag kein Zeitraum der
Beschäftigungslosigkeit, sodass allein auf die am 1. November 2001 nach
Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses eingetretene
Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl insoweit die abweichende
tatsächliche Situation in BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 9). Die
Arbeitslosigkeit muss - wie der Vergleich mit der 2. Alt der Sperrzeit
wegen Arbeitsaufgabe zeigt - nicht unmittelbar durch die Lösung
herbeigeführt werden (vgl auch Winkler in Gagel, SGB III, § 144 RdNr 82;
Schweiger NZS 2002, 79, 80 ff). Der in der Literatur vertretenen
gegenteiligen Auffassung, nach der die Beendigung eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses nicht als kausal für die nach Auslaufen der
Befristung eines Anschlussarbeitsverhältnisses eintretende
Arbeitslosigkeit anzusehen sei (Niesel in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005,
§ 144 RdNr 19; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 144 RdNr 59; Rolfs
in Erfurter Komm, 4. Aufl, § 144 RdNr 14; Weber, AuB 2004, 97, 102),
folgt der Senat nicht (vgl auch BSGE 3, 298, 302 - zum
Arbeitsplatzwechsel). Der angebliche Wertungswiderspruch zu § 121 Abs 5
SGB III, wonach eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar ist,
weil sie befristet ist, besteht nicht. Denn die Regelung über die
Zumutbarkeit von Beschäftigungen befasst sich nur mit der Frage, welche
Beschäftigungen aus der Arbeitslosigkeit heraus aufgenommen werden
sollen und betrifft damit eine andere Ausgangslage. Ob der Wechsel von
einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis für die später
eingetretene Arbeitslosigkeit ursächlich ist, beurteilt sich nach der
Ursachenlehre von der wesentlichen Bedingung (vgl BSGE 69, 108, 110 =
SozR 3-4100 § 119 Nr 6; SozR 4-4300 § 144 Nr 12). Tritt die
Arbeitslosigkeit - wie hier - auf Grund der (ersten) Befristung ein, so
ist der Zurechnungszusammenhang mit der Eigenkündigung des unbefristeten
Arbeitsverhältnisses jedenfalls zu bejahen.
17


Ferner hat
die Klägerin nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG
ihre Arbeitslosigkeit auch grob fahrlässig herbeigeführt. Nach ständiger
Rechtsprechung des BSG führt der Arbeitnehmer mit einer freiwilligen
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel
mindestens grob fahrlässig herbei, wenn er nicht konkrete Aussichten auf
einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr
2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr
28). Nach dieser Rechtsprechung ist für den Ausschluss der groben
Fahrlässigkeit nicht unbedingt die feste Zusicherung eines
Anschlussarbeitsplatzes zu verlangen; vielmehr genügt es, dass der
Kündigende konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hat, er werde nach
Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses rechtzeitig einen neuen
Arbeitsplatz erhalten. Diese Grundsätze sind sinngemäß auf die Kündigung
eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Aufnahme eines
befristeten Arbeitsverhältnisses zu übertragen. Der Arbeitnehmer führt
in Fällen der vorliegenden Art seine Arbeitslosigkeit nicht grob
fahrlässig herbei, wenn er bereits bei Aufgabe des unbefristeten
Arbeitsverhältnisses konkrete Anhaltspunkte für die Übernahme in ein
neues unbefristetes Arbeitsverhältnis oder er zu diesem Zeitpunkt die
Aussicht hat, nach Auslaufen der Befristung eine anderweitige
unbefristete Beschäftigung - zB beim früheren Arbeitgeber - aufnehmen zu
können.
18


Den für den Senat bindenden Feststellungen (§
163 SGG) des LSG kann (noch) mit hinreichender Deutlichkeit entnommen
werden, dass diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin nicht erfüllt
waren. Insbesondere war ihr keine Weiterbeschäftigung für die
Wintersaison nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses in
Aussicht gestellt worden. Soweit die Revision diese Feststellung des LSG
bestreitet und eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts geltend
macht, liegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vor.
19


2.
Der Klägerin steht jedoch für ihr Verhalten ein wichtiger Grund zur
Seite. Ob ein wichtiger Grund für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann, ist unter
Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen,
dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss,
deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren
Behebung er unbegründet nicht mithilft. Im Ergebnis soll eine Sperrzeit
nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den
Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet
werden kann (vgl BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr 36; BSG SozR
3-1500 § 144 Nr 12; SozR 3-4100 § 119 Nr 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr
1). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen
zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund iS des Sperrzeitrechts muss
objektiv gegeben sein (stRspr, vgl BSGE 92, 74, 82 = SozR 4-4300 § 144
Nr 6; SozR 4-4300 § 144 Nr 9 mwN).
20


Der 7. Senat des BSG
hat bereits mit Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - (= SozR
4-4300 § 144 Nr 9; zustimmend Pilz, SGb 2005, 309 ff) erste Hinweise zu
der erforderlichen Gewichtung der abzuwägenden Interessen gegeben, wenn
ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten
einer befristeten Beschäftigung löst. Danach ist zunächst die in der
Rechtswirklichkeit der Arbeitswelt bestehende - auch politisch gewollte -
Tendenz zum Abschluss von befristeten bzw kurzfristigen
Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Dies schließt es aus, einen
derartigen Wechsel generell nicht als wichtigen Grund anzusehen. Der 7.
Senat hat ferner den Standpunkt eingenommen, es sei aus Art 12 Abs 1
Grundgesetz (GG) abzuleiten, dass Arbeitnehmern grundsätzlich auch die
Möglichkeit offen stehen müsse, befristete - ihnen attraktiv
erscheinende - Arbeitsverhältnisse aufzunehmen. Der 7. Senat brauchte
jedoch - wie er in dem oben genannten Urteil klargestellt hat - bei der
von ihm zu beurteilenden Fallgestaltung nicht abschließend zu
entscheiden, ob ein wichtiger Grund bei einer aus Sicht des
Arbeitnehmers attraktiven Beschäftigung auch angenommen werden könne,
wenn der Arbeitnehmer infolge der Aufnahme der befristeten Beschäftigung
"sehenden Auges" in die Arbeitslosigkeit gehe.
21


Der
erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 7. Senats an und
führt sie in der Weise fort, dass sich Arbeitnehmer auf einen wichtigen
Grund iS des § 144 Abs 1 SGB III jedenfalls dann berufen können, wenn
die (nahtlose) Aufnahme der befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel
in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung
zusätzlicher beruflicher Fertigkeiten verbunden ist. Bei der Aufnahme
eines anderen Berufs wird die durch Art 12 GG geschützte
Berufswahlfreiheit in ihrem Kernbereich betroffen. Der Senat hat bereits
in seiner Rechtsprechung zur Aufgabe eines Ausbildungsverhältnisses aus
beruflichen Gründen auf die besondere Bedeutung des Grundrechts der
Berufswahlfreiheit bei der Konkretisierung des Merkmals "wichtiger
Grund" hingewiesen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 2). Er hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, dass der Auszubildende sich mit Rücksicht auf
die freie Wahl des Berufs nach Art 12 Abs 1 GG auf einen wichtigen Grund
berufen könne, wenn er aus beruflichen Gründen beschließe, die
Ausbildung zu wechseln oder zu beenden. Dieser Schutz beschränkt sich
indes nicht nur auf Auszubildende.
22


Auch eine vom
Versicherten beabsichtigte berufliche Umorientierung unter Aufgabe einer
unbefristeten Beschäftigung darf durch die Arbeitslosenversicherung
nicht in einer Weise erschwert werden, dass die Aufnahme einer
befristeten Beschäftigung durch das drohende Eingreifen der Sanktion der
Sperrzeit praktisch unmöglich gemacht wird. Die berufliche
Umorientierung, die mit einem - auch im Interesse der
Versichertengemeinschaft liegenden - Zuwachs an beruflichen Fertigkeiten
verbunden ist, führt deshalb dazu, in der Regel einen wichtigen Grund
anzuerkennen. Wäre dem Arbeitnehmer auf Grund der drohenden
wirtschaftlichen Folgen einer Sperrzeit nur der Wechsel in ein
unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eröffnet, so wäre ihm ein Wechsel
in Berufsfelder praktisch verwehrt, in denen befristete
Arbeitsverhältnisse die Regel bilden. Hierbei ist im Übrigen anzumerken,
dass auch der Wechsel in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis für
den Arbeitnehmer mit erheblichen Risiken verbunden ist, weil zB der
allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten greift (vgl zu den
arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu Beginn eines
Arbeitsverhältnisses Kania/Küttner, Personalbuch, 13. Aufl. 2006,
Probearbeitsverhältnis RdNr 1 ff; ebenso Valgolio in Hauck/Noftz, SGB
III § 144 RdNr 59).
23


Die Klägerin kann sich danach auf
das objektive Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 144 Abs 1 SGB
III berufen, weil sie durch die Aufnahme der Beschäftigung als
Kinderanimateurin in ein anderes Berufsfeld wechselte und dieser Wechsel
mit der Erlangung weiterer beruflicher Fertigkeiten verbunden war. Nach
den Feststellungen des LSG durchlief die Klägerin zu Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses eine entsprechende kurzfristige
Schulungsmaßnahme. Sie verpflichtete sich arbeitsvertraglich sogar dazu,
die Schulungskosten in Höhe von 800, 00 CHF bei einer vorzeitigen
Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses anteilig zu erstatten.
Auch die Beklagte räumt in der Revisionserwiderung im Übrigen ein, dass
die in der neuen Tätigkeit erworbenen Qualifikationen (Auslandserfahrung
und Fremdsprachenkenntnisse) im Interesse der Versichertengemeinschaft
gelegen hätten, da die Klägerin hierdurch leichter vermittelbar geworden
ist. Auf dieser Grundlage ist es auch unerheblich, ob im befristeten
Arbeitsverhältnis eine höhere Bezahlung erzielt wird. Im Rahmen der
geschützten Berufswahlfreiheit ist es ferner ohne Belang, ob und
inwieweit die Klägerin die mit dem Berufswechsel verbundenen
Qualifikationen nicht auch im Rahmen des fortbestehenden (unbefristeten)
Arbeitsverhältnisses oder - wie die Beklagte meint - jedenfalls zu
einem späteren Zeitpunkt ohne vorübergehende Beschäftigungslosigkeit
hätte erwerben können.
24


Schließlich hat das LSG keine
Umstände festgestellt, die auf ein missbräuchliches - auf die Erlangung
der Versicherungsleistung gerichtetes - Handeln der Klägerin schließen
ließen. Ein Missbrauch lässt sich nicht etwa den Ausführungen des LSG
entnehmen, die Intensität des Interesses der Klägerin an der
Auslandsbeschäftigung erscheine zweifelhaft, wenn man berücksichtige,
dass sie den Arbeitsvertrag für eine weitere befristete Beschäftigung im
Sommer 2002 bereits im Januar 2002 gekündigt habe. Dieses spätere
Verhalten kann der Klägerin insbesondere deswegen nicht entgegen
gehalten werden, weil sich das 2001 aufgenommene befristete
Arbeitsverhältnis auf einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr
erstreckte und damit seinem Umfang nach deutlich über ein
Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer hinausging. Problematisch könnte aus
Sicht des Senats allenfalls ein Zeitraum unterhalb von zwei bzw drei
Monaten sein. Letzteres folgert der Senat aus der Regelung zur
geringfügigen Beschäftigung (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB III iVm § 8 Abs 1 Nr 2
Sozialgesetzbuch Viertes Buch) und der Drei-Monats-Grenze, die der
Gesetzgeber - allerdings erst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 - für die
Meldepflicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen in § 37b Satz 2 SGB
III in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607), ab
31. Dezember 2005 in § 37b Satz 1 SGB III in der geänderten Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3676) angesprochen hat (vgl
BT-Drucks 15/25, S 27 und BT-Drucks 16/109, S 6 sowie zu dieser
Vorschrift BSGE 91, 90, 93 = SozR 4-4300 § 144 Nr 3; SozR 4-4300 § 37b
Nr 2 mwN).
25


Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

http://lexetius.com/2006,2412 Urteil Nr. 1

Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Bundessozialgericht


Arbeitslosengeld
- Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -
drohende sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung - Abfindung -
Verzicht auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ab 1. 1. 2004


BSG, Urteil vom 12. 7. 2006 - B 11a AL 47/05 R (Lexetius.com/2006,2344)
1


Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
2


Der
im November 1941 geborene Kläger war seit Oktober 1995 bei der M
Systeme GmbH beschäftigt; es galt eine Kündigungsfrist von einem Monat
zum Monatsende. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch
Aufhebungsvertrag vom 16. Juli 2003 zum 30. November 2003 beendet. Er
erhielt nach diesem Vertrag eine Abfindung in Höhe von 10. 000, 00 EUR
und wurde ab 1. Oktober 2003 unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung
von der Arbeit freigestellt. Nach der Auflösungsvereinbarung erfolgte
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der für das
Arbeitsverhältnis geltenden ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.
November 2003 auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten
Gründen; ohne den Abschluss der Vereinbarung wäre die Kündigung
gegenüber dem Kläger zum gleichen Zeitpunkt unumgänglich gewesen.
3


Der
Kläger meldete sich am 10. Oktober 2003 arbeitslos und beantragte die
Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Mit dem Bescheid vom 17.
Dezember 2003, geändert durch den Bescheid vom 12. Januar 2004, lehnte
die Beklagte den Antrag auf Alg ausgehend von einem Sperrzeitbeginn ab
1. Oktober 2003 bis einschließlich 23. Dezember 2003 ab. Mit Bescheid
vom 14. Januar 2004 bewilligte die Beklagte Alg ab 24. Dezember 2003.
Den wegen des Sperrzeiteintritts eingelegten Widerspruch wies sie mit
Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 zurück.
4


Das
Sozialgericht (SG) hat - nach Beweiserhebung (Zeugenvernehmung der
Personalleiterin des ehemaligen Arbeitgebers) - die Beklagte unter
Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Alg ohne
Feststellung einer Sperrzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
zu zahlen (Urteil vom 2. Juli 2004).
5


Das
Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14.
Januar 2004 verurteilt wurde, dem Kläger Alg ab 1. Dezember 2003 für
den Zeitraum von 960 Kalendertagen zu zahlen. Das LSG hat zur Begründung
ausgeführt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten, weil der Kläger für
sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe. Ein solcher liege nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vor, wenn dem
Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht
habe und er sich nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung
hätte wehren können. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers
erfüllt. Am Ergebnis ändere sich nichts, wenn man mit der Rechtsprechung
des BSG zusätzlich fordere, dass dem Arbeitnehmer das Abwarten der
arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zuzumuten gewesen sei. Denn es gebe
Anhaltspunkte dafür, dass die anderenfalls mit einer Kündigung
typischerweise verbundenen Nachteile gerade nicht eingetreten seien. Dem
Kläger sei durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht zum
frühest möglichen Zeitpunkt (31. August 2003) gekündigt worden. Darüber
hinaus sei er bereits ab 1. Oktober 2003 freigestellt worden. Das habe
zur Konsequenz, dass er sich uneingeschränkt um andere Arbeitsplätze
habe bemühen können. Schließlich habe der Kläger auch noch eine
Abfindung in Höhe von 10. 000, 00 EUR erhalten, die bei einer Kündigung
so ohne Weiteres nicht zahlbar gewesen wäre, jedenfalls nicht in dieser
Höhe. Nach § 1a Abs 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der erst zum 1.
Januar 2004 in Kraft getreten sei, wäre lediglich ein Betrag in Höhe von
etwa 9. 000, 00 EUR erreicht worden. Der in § 1a KSchG zum Ausdruck
kommende Gedanke stelle darüber hinaus auch einen besonderen Umstand iS
der genannten Rechtsprechung des BSG dar, die den Abschluss einer
Auflösungsvereinbarung rechtfertige. Die Vorschrift verkörpere die
Konsequenz, der sich die Arbeitsvertragsparteien bei dringenden
betrieblichen Erfordernissen stellen müssten.
6


Mit der
vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des §
144 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III). Dem vom LSG
festgestellten Sachverhalt lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit
entnehmen, dass eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt gedroht
habe. Darüber hinaus zähle eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt
nicht als vermiedener Nachteil, weil es sich nur um einen relativen
Nachteil handele. Der Umstand, dass der Kläger nur in Folge des
Aufhebungsvertrages freigestellt worden sei, sei ebenfalls nicht
festgestellt. Die Voraussetzungen für besondere Umstände iS der
BSG-Rechtsprechung seien hierdurch ohnehin nicht erfüllt, weil derartige
relative Nachteile durch die Vertragsparteien vereinbar seien. Zudem
habe die Zeit der Freistellung nicht zu einer Verbesserung der
Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt geführt. Wie aus der
Erklärung nach § 428 SGB III ersichtlich, habe der Kläger an einer
beruflichen Eingliederung kein Interesse mehr gehabt. Auch die
vereinbarte Abfindung sei als relativer Nachteil kein besonderer
Umstand. Sie beziehe sich zudem nicht auf das berufliche Fortkommen.
Allerdings sehe auch die Beklagte, dass sich durch § 1a KSchG eine neue
Bewertung für das Erfordernis einer Nachteilsvermeidung zur Annahme
eines wichtigen Grundes ergeben könne, jedoch könnten sich für den
streitigen Zeitraum, der vor dem Inkrafttreten des § 1a KSchG liege,
noch keine Auswirkungen ergeben.
7


Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni
2005 sowie das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 2. Juli 2004
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8


Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9


Der
Kläger ist der Auffassung, er habe die Arbeitslosigkeit nicht grob
fahrlässig herbeigeführt. Ihm sei keine Handlungsalternative verblieben,
die die Arbeitslosigkeit nicht oder erst später hätte eintreten lassen.
Im Übrigen habe das BSG keinesfalls eine abschließende Zusammenstellung
der besonderen Umstände, die ein Abwarten der Kündigung entbehrlich
werden ließen, aufgestellt. Ihm (dem Kläger) sei zum einen der
Unterschied zwischen dem relativen und dem (für ihn) absoluten Nachteil
nicht geläufig. Zum anderen sei ja gerade die Vereinbarung von Vorteilen
im Aufhebungsvertrag bei der vergleichenden Betrachtung ein Nachteil im
Falle der Kündigung.
10


Entscheidungsgründe: Die Revision
der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass
dem Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger
Grund zur Seite stand und er deshalb Alg ab 1. Dezember 2003 für den
Zeitraum von 32 Monaten beanspruchen kann.
11


Der Kläger,
der auf Grund der Freistellung im Aufhebungsvertrag bereits ab 1.
Oktober 2003 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im
leistungsrechtlichen Sinne stand (vgl zur Abgrenzung des leistungs- und
des beitragsrechtlichen Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses
Schlegel, NZA 2005, 972 ff), erfüllte jedenfalls ab 1. Dezember 2003
nach dem von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG
alle in den §§ 117 ff SGB III geregelten Voraussetzungen
(Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, Anwartschaftszeit) des Anspruchs
auf Alg. Der Kläger hat Anspruch auf Alg für die Dauer von 32 Monaten (§
127 Abs 2 SGB III idF vor dem Inkrafttreten der Änderung durch das
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I, 3002),
da kein Minderungstatbestand iS des § 128 SGB III eingreift.
12


Der
Anspruch des Klägers hat auch nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit
wegen Arbeitsaufgabe geruht (§ 144 Abs 2 Satz 2 SGB III). Eine
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB
III ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er
dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu
haben. Der Kläger, der keine konkreten Aussichten auf einen
Anschlussarbeitsplatz hatte, hat durch den Abschluss des
Aufhebungsvertrages sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch
seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Arbeitslosigkeit auch
unabhängig vom Abschluss des Aufhebungsvertrages auf Grund einer
ansonsten ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung eingetreten wäre. Denn
für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt
hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG SozR
4100 § 119 Nr 24; BSGE 77, 48, 51 = SozR 3-4100 § 119 Nr 9; BSGE 89,
243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12). Keine
Beachtung findet demgegenüber ein hypothetischer Geschehensablauf, zu
der die angedrohte betriebsbedingte Kündigung gehört (so zutreffend
Gagel, SGb 2006, 264, 265).
13


Das LSG hat jedoch zu Recht
angenommen, dass dem Kläger für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur
Seite stand. Dabei genügt es für die Bejahung eines wichtigen Grundes
nicht, dass der Arbeitslose annimmt, er habe im Hinblick auf eine
ansonsten drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung einen wichtigen
Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Vielmehr muss der
wichtige Grund objektiv vorgelegen haben (stRspr, vgl nur: BSGE 66, 94,
101 f = SozR 4100 § 119 Nr 36; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11; dagegen
Preis/Schneider, FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein, 2005, 1300, 1313; vgl auch
Gagel, SGb 2006, 264, 268, der als Maßstab eine objektive Beurteilung
der subjektiven Sicht des Arbeitnehmers genügen lassen möchte). Nach der
bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle
der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf
einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer
objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser
Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144
Nr 8; SozR 3-4300 § 144 Nr 12; BSGE 92, 74, 81 = SozR 4-4300 § 144 Nr 6;
SozR 4-4300 § 147a Nr 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL
69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE
vorgesehen). Inwieweit ein wichtiger Grund auch bei einer drohenden oder
feststehenden, aber noch nicht erfolgten rechtswidrigen Kündigung in
Verbindung mit sonstigen Umständen in Betracht kommt, bedarf hier keiner
Erörterung (vgl dazu BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12 S 34 mwN).
14


Das
LSG ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen davon
ausgegangen, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger
sich gegen die im Raum stehende Kündigung arbeitsrechtlich hätte wehren
können. Es hat in Übereinstimmung mit dem SG angenommen, dem Kläger
habe eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht (§ 1
KSchG idF des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 [BGBl I, 3843]). SG und
LSG haben dabei maßgeblich auf die Zeugenaussage der Personalleiterin
des ehemaligen Arbeitgebers abgestellt, wonach der Arbeitsplatz des
Klägers auf Grund einer Neustrukturierung des Arbeitsprozesses
weggefallen war und anderweitige Einsatzmöglichkeiten im Unternehmen
nicht bestanden. Diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegende
Wertung des LSG wird auch von der Beklagten in ihrer Revisionsbegründung
nicht in Frage gestellt.
15


Schließlich hat das LSG auch
zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein Abwarten der drohenden
rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung nicht zuzumuten war. Es hat vielmehr
ein für einen wichtigen Grund ausreichendes Interesse am Abschluss eines
Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregelung festgestellt. Denn - wie der
Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL
69/04 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr 11) dargelegt hat - liegt ein
wichtiger Grund keineswegs nur dann vor, wenn ein Abwarten der
arbeitgeberseitigen Kündigung deshalb unzumutbar ist, weil Nachteile für
das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; vielmehr handelt es sich
hierbei nur um einen der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (BSG
Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11
AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris). Demgemäß können auch
sonstige Umstände zu der Annahme führen, dass ein Abwarten der
Arbeitgeberkündigung unzumutbar war. Anders formuliert: Bei einem
Aufhebungsvertrag ist - mit dem LSG - zu prüfen, ob "Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden
Nachteile … nicht eingetreten wären" (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR
3-4300 § 144 Nr 8 mit Hinweis auf das verfassungsrechtliche
Übermaßverbot; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12 S 34, 36; BSG Urteil vom 2.
September 2004 - B 7 AL 18/04 R, veröffentlicht in juris). Anknüpfend
hieran hat der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (= SozR
4-4300 § 144 Nr 11; zustimmend Spellbrink, BB 2006, 1274, 1276;
ablehnend Hase, AuB 2006, 58 f; vgl auch Gagel, SGb 2006, 264, 267) zur
Mitwirkung eines leitenden Angestellten bei der Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im
Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der
Beschäftigungslosigkeit) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm
angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen
Grundes als schützenswert anzusehen ist, ein wichtiger Grund mithin
bereits unter diesem Aspekt zu bejahen ist.
16


Die
vorliegende Fallgestaltung erfordert keine andere Bewertung, denn der
Kläger hätte sich gegen die ansonsten sicher bevorstehende rechtmäßige
Arbeitgeberkündigung nicht zur Wehr setzen können. Dabei kann offen
bleiben, ob bereits sein Alter (über 58 Jahre) und das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 428 SGB III eine differenzierende Wertung
rechtfertigen (ohne Festlegung - vgl BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 8, S 17;
ebenso offen gelassen in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12, S 36 f;
weitergehend und für diesen Personenkreis einen wichtigen Grund bejahend
Gagel, SGb 2006, 264, 269). Jedenfalls steht angesichts der ohnehin
nicht zu vermeidenden Beschäftigungslosigkeit seinem Interesse daran,
sich durch Abschluss des Aufhebungsvertrages zumindest die ihm zugesagte
Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der
Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der Arbeitgeberkündigung
gegenüber. Ausreichend ist insoweit die Feststellung des LSG, dass ohne
den Abschluss des Aufhebungsvertrages eine Abfindung nicht zahlbar
gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bleibt die Höhe der Abfindung
unerheblich.
17


Entgegen der Meinung der Beklagten bedarf
es deshalb in Fällen der vorliegenden Art zur Bejahung eines wichtigen
Grundes nicht der Feststellung weiterer Umstände, etwa hinsichtlich der
Verschiebung des Kündigungszeitpunktes oder der Freistellung durch den
Aufhebungsvertrag. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Sperrzeit und
des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes (vgl BSGE 89, 243, 248 = SozR
3-4300 § 144 Nr Cool
unterläge es durchgreifenden Bedenken, das Eigeninteresse des
Versicherten an einer für ihn günstigen Gestaltung der Modalitäten der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt zu lassen, wenn ein
Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der Kündigung
nicht ersichtlich ist. Insoweit hat der erkennende Senat bereits im oben
genannten Urteil vom 17. November 2005 (SozR 4-4300 § 144 Nr 11 RdNr
21) in Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung deutlich gemacht, dass
bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung "im Regelfall …
ein wichtiger Grund anzunehmen sein …" wird, dh bei dieser
Fallgestaltung der (zusätzliche) Nachweis eines besonderen Interesses an
der Auflösungsvereinbarung (wie zB Vermeidung zukünftiger beruflicher
Nachteile) regelmäßig nicht erforderlich ist bzw - selbst wenn an diesem
Erfordernis festgehalten wird - das Interesse des Arbeitnehmers an
einer Abfindung im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung als
schützenswert anzusehen ist. Der Senat vermag sich somit der -
wesentlich engeren - Rechtsmeinung der Beklagten nicht anzuschließen,
die auch bei drohender rechtmäßiger Kündigung einen wichtigen Grund zum
Abschluss eines Aufhebungsvertrages - abgesehen vom Fall der Vermeidung
beruflicher Nachteile - nur beim Nachweis sonstiger gleich gewichtiger
Gründe, aus denen der Arbeitnehmer "objektiv Nachteile aus einer
arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste" gegeben sieht (vgl
Durchführungsanweisungen zu § 144 SGB III, Stand 2006, unter 9. 3. 1. -
Rz 144. 99).
18


Ein wichtiger Grund kann im vorliegenden
Fall auch nicht mit der von der Beklagten angesprochenen Erwägung in
Zweifel gezogen werden, der Kläger habe jedenfalls bezogen auf den
Freistellungszeitpunkt (1. Oktober 2003) keinen wichtigen Grund zur
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gehabt, zumal er - wie die
Erklärung nach § 428 SGB III zeige - kein Interesse an einer beruflichen
Eingliederung gehabt habe. Denn ausweislich der vom LSG in Bezug
genommenen Verwaltungsakten hat sich der Kläger bereits am 18. Juli 2003
arbeit- suchend gemeldet und damit seine Verpflichtung zur frühzeitigen
Arbeitssuche erfüllt (vgl § 37b Satz 1 SGB III in der hier
maßgeblichen, ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.
Dezember 2002 [BGBl I 4607]; diese Verpflichtung betonend - Hase, AuB
2006, 58 f; seit 1. Juli 2006 als eigenständiger Sperrzeittatbestand in §
144 Abs 1 Nr 7 SGB III idF des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 [BGBl I
3676] erfasst). Es ist hier auch kein Grund ersichtlich, bei der
Beurteilung des wichtigen Grundes darauf abzustellen, ob der
Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitet oder
vereinbarungsgemäß gegen Zahlung von Arbeitsentgelt von der Arbeit
freigestellt wird (so bereits BSG SozR 3-4300 § 144 Nr 12, S 35).
19


Schließlich
bietet der vorliegende Sachverhalt im Hinblick auf den Zeitpunkt des
Sperrzeiteintritts auch keine Veranlassung zur abschließenden Erörterung
der - vom LSG und von der Beklagten in der Revisionsbegründung
thematisierten - Frage, ob aus der neu geschaffenen mit Wirkung ab 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Regelung des § 1a KSchG durch das Gesetz
zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 3002)
weitergehende Folgerungen für die Auslegung des Merkmals "wichtiger
Grund" zu ziehen sind. Mit dieser neuartigen kündigungsschutzrechtlichen
Regelung wollte der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien im Falle
einer betriebsbedingten Kündigung eine einfache, effiziente und
kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Voraussetzungen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses anbieten (BT-Drucks 15/1204 S 9; vgl
auch BT-Drucks 15/1587 S 27). Diese unmittelbar nur auf das
Arbeitsrecht bezogene "Öffnung" für eine Beendigung von
Arbeitsverhältnissen könnte Veranlassung dafür geben, künftig einen
wichtigen Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne die
ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden
Arbeitgeberkündigung anzuerkennen. Letzteres erwägt der Senat für
Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe mit einem Lösungssachverhalt ab dem 1.
Januar 2004, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs 2 KSchG vorgesehene
nicht überschreitet (vgl in diesem Sinne auch Peters-Lange/Gagel, NZA
2005, 740, 741; Spellbrink, BB 2006, 1274, 1276; Voelzke, NZS 2005, 281,
287; zurückhaltend Eicher, SGb 2005, 553, 558). Diese Abfindungshöhe
wäre im Übrigen auch im Fall des Klägers - unter Einbeziehung des
Weihnachtsgeldes (§ 1a Abs 2 Satz 2 iVm § 10 Abs 3 KSchG) - nicht
überschritten.
20


Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

http://lexetius.com/2006,2344 Urteil Nr.2

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=60522 Urteil Nr.2


Begründung und folgen des Urteils


Aufhebungsvertrag - keine Sperrzeit bei drohender Kündigung

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2006, B 11a AL 47/05 R

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=60522


Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» BSG: Behinderung Wohnung Kündigen Kostensenkungsaufforderung: Ehemann fiktiv als Hilfsbedürtig nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB III rechtswidrig tatsächlich zum Bedürftigen würde. BSG, Urteil vom 7. 11. 2006 - B 7b AS 10/06 R
» Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit.
» Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt in Aachen - Kostensenkungsaufforderung - keine erneute Schonfrist bei Wechsel von ALG II ins SGB X II.
» Beitrag VG: Bre Keine wiederholte Pflichtverletzung keine Sanktion Keine wiederholte Pflichtverletzung keine Sanktion Irgendwann muss gut sein! Kommentar zu dem gleichem Urteil
» Im Sinne der Folgenabwägung ist der Antrag auf darlehensweise Übernahme der Energieschulden begründet - Nicht in jedem Fall ist ein Wechsel zu einem Energieanbieter mit Vorauskasse zumutbar – Verweis auf Energieunternehmen mit Vorauskasse

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten