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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jeder 34 – 50 % verzichtet auf Hartz IV- Beantragung trotz Anspruch

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Jeder 34 – 50 % verzichtet auf Hartz IV- Beantragung trotz Anspruch  Empty Jeder 34 – 50 % verzichtet auf Hartz IV- Beantragung trotz Anspruch

Beitrag von Willi Schartema Mi Feb 12, 2014 1:16 pm

Ich möchte an dieser Stelle nochmal auf eine schon was ältere, aber völlig erschreckende Studie des IAB hinweisen, nach der zwischen 34 und 50 Prozent der Berechtigten auf die Beantragung von Hartz IV-Leistungen verzichten. Grund ist laut der Studie: Unwissenheit, Scham oder eine nur sehr geringe zu erwartende Leistungshöhe oder –dauer. Hier würde ich noch weitere Gründe sehen, einfach nicht mehr wie ein „Kunde“ im Rahmen der SGB II-Verhöhnung behandelt werden zu wollen. SG B II-Leistungsträger haben sich zu vielfältigen „Gefahrenzonen“ für Anspruchsberechtigte entwickelt, Hartz IV-Sonderrecht, Verhöhnung als Kunde, Abschottung durch Callcenter und Securitys, Hausbesuche und umfassende Amtsbeschnüffelung um nur mal ein Stichpunkte zu nennen, dass darauf Menschen, die erwarten als solche behandelt zu werden, wenn sie es auch nur im entferntesten können, verzichten ist nachvollziehbar. Dürfte auch einen ganzen Teil der Verzichte ausmachen.
http://www.tagesspiegel.de/politik/verdeckte-armut-in-deutschland-mehr-als-jeder-dritte-verzichtet-auf-hartz-iv-/v_print/8427514.html

Hier geht es zur Studie: http://www.iab.de/764/section.aspx/Publikation/k070913p11

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2251

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