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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Höhe der Verfahrensgebühr ist bei einer Untätigkeitsklage im Regelfall in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen vergütet.

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Die Höhe der Verfahrensgebühr ist bei einer Untätigkeitsklage im Regelfall in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen vergütet.  Empty Die Höhe der Verfahrensgebühr ist bei einer Untätigkeitsklage im Regelfall in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen vergütet.

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 10, 2014 10:46 am

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.01.2014 - L 2 AS 250/13 B - rechtskräftig

Leitsätze ( Juris)

Eine (fiktive) Terminsgebühr nach der RVG-VV Nr. 3106 entsteht im Falle einer Untätigkeitsklage nur dann, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und zuvor bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166882&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250

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