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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV - Softwareumstellung: von A2LL zu Allegro

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 Hartz IV - Softwareumstellung: von A2LL zu Allegro  Empty Hartz IV - Softwareumstellung: von A2LL zu Allegro

Beitrag von Willi Schartema So Feb 02, 2014 5:55 pm

Im April 2014 wird die SGB II-Software umgestellt. Die „Neue“ heißt dann „Allegro“ und löst A2LL ab. Alle Daten müssen von den Sachbearbeitern händisch übertragen werden, da es wohl keine Schnittstelle gibt. Die Betroffenen, Beratungsstellen und Erwerbslosengruppen sollten sich auf einen unruhigen und heißen April und Dauerzahltage vor den Jobcentern einstellen.

Das Gesetz ist da eindeutig: SGB II-Leistungen sind monatlich im Voraus zu erbringen (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II), zudem sind die „Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen“ (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I).

Wenn also schon der oberste Personaler der BA Zahlungsausfälle befürchtet und das Zentralblatt des Kapitals „Deutsche Wirtschaftsnachrichten“ schon von möglicher „Aggression und Gewalt“ phantasiert, also Unruhen wegen möglicher Nichtzahlung von Hartz IV-Leistungen, hat sich die BA hinzusetzen und notfalls kurzfristig Personal einzustellen um das zu verhindern. Arbeitslose dürfte es ja wohl genug geben.
Gleichzeitig sollten Erwerbslosengruppen Anfang April zum Dauerzahltag mobilisieren, damit die Betroffenen an ihr existenziell notwendiges Geld kommen.

Dann möchte ich noch den Hinweis geben: kommt es durch Computerpannen und nicht rechtzeitiger Zahlung zu wirtschaftlichen Schäden bei den Betroffenen, z.B. in Form von Rückbuchungsgebühren, Mahngebühren des Energieversorgers oder Vermieters, Zinsen wegen Kontoüberziehung …. Ist das Jobcenter dafür ersatzpflichtig. Der Ersatzanspruch begründet sich über § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 60 S. 2 SGB X iVm § 839 BGB iVm ständiger Rechtsprechung des BSG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Dazu an Hintergrund: Artikel von Peter Novak auf Telepolis: http://www.heise.de/tp/blogs/8/155777
Interview mit Personaler Uwe Lehmensiek: http://tinyurl.com/ne99f33
Deutsche Wirtschaftsnachrichten: http://tinyurl.com/nk23jzn

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2248

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