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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Regelung in § 32 SGB II, dass bei einem Meldeversäumnis eine Absenkung des Regelbedarfs um 10 v. H. erfolgt, falls trotz schriftlicher Belehrung über die Folgen der Hilfesuchende einer Aufforderung zur Meldung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt,

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Die Regelung in § 32 SGB II, dass bei einem Meldeversäumnis eine Absenkung des Regelbedarfs um 10 v. H. erfolgt, falls trotz schriftlicher Belehrung über die Folgen der Hilfesuchende einer Aufforderung zur Meldung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, Empty Die Regelung in § 32 SGB II, dass bei einem Meldeversäumnis eine Absenkung des Regelbedarfs um 10 v. H. erfolgt, falls trotz schriftlicher Belehrung über die Folgen der Hilfesuchende einer Aufforderung zur Meldung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt,

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 27, 2014 10:08 am

begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 18.12.2013 - L 13 AS 161/12

Leitsätze (Juris)

Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist ein ausreichendes Korrektiv im Hinblick auf die in der Norm zwingend vorgesehene Rechtsfolge.

Eine daneben im Gesetz nicht vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen des irrtümlichen Übersehens des Meldetermins ist nicht erlaubt ( entgegen SG Chemnitz, Urt. v. 6.Okt. 2011 - S 21 AS 2853/11 ).

Quelle:http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=AC346C04400A4E94DF6648C4F28ED780.jp34?doc.id=JURE140001150&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint 

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247

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