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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Nichtbefolgung der vom SGB II-Träger geäußerten Aufforderung zur Rentenantragstellung bei einer 63jährigen Leistungsbezieherin löst nicht die Folgen einer mangelnden Mitwirkung nach § 66 SGB I aus.

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Die Nichtbefolgung der vom SGB II-Träger geäußerten Aufforderung zur Rentenantragstellung bei einer 63jährigen Leistungsbezieherin löst nicht die Folgen einer mangelnden Mitwirkung nach § 66 SGB I aus.  Empty Die Nichtbefolgung der vom SGB II-Träger geäußerten Aufforderung zur Rentenantragstellung bei einer 63jährigen Leistungsbezieherin löst nicht die Folgen einer mangelnden Mitwirkung nach § 66 SGB I aus.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 13, 2014 2:39 pm

Sozialgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 (Az.: S 13 AS 1752/13 ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel

Die Rechtsfolge einer vergeblichen Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente ist in § 5 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt.

Die §§ 2 und 12a SGB II eröffnen einem Jobcenter hier keine direkten Sanktionsmöglichkeiten.

Im Hinblick auf die Bedarfsdeckungsfunktion der SGB II-Leistungen und das Vorrang-/Nachrangverhältnis der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII können die Leistungen gemäß den §§ 19 ff. SGB II bis zur Nachholung der amtlicherseits geforderten Mitwirkungshandlung nicht völlig versagt werden. Das soziokulturelle Existenzminimum hat stets garantiert zu sein.

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244

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» Selbst wenn der für die Durchführung des AsylbLG zuständige öffentliche Träger zu Recht die Untätigkeit einer nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Person hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Passbeantragung als Voraussetzung für die Einleitung
» § 12a S. 2 Nr. 1 SGB II - Aufforderung zur Vorlage einer Rentenauskunft - Hinweis des Jobcenters auf die Möglichkeit einer Leistungsversagung nach §§ 60, 66, 67 SGB I
» keine Auskunftspflicht über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Partners gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit können Leistungen auch nicht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Mit Beschluss vom 06.05.20
» Versagungsbescheid war rechtswidrig, denn das Jobcenter hat den Antragsteller nicht zu der entsprechenden Mitwirkung aufgefordert und ihm in Folge dessen auch nicht die nach § 66 Abs. 3 SGB I notwendige Rechtsfolgenbelehrung nebst Fristsetzung erteilt.

 
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