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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend die Betriebskostennachforderung auch für die im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung ein einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. B 4 AS 9/11 R

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend die Betriebskostennachforderung auch für die im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung ein einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. B 4 AS 9/11 R  Empty Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend die Betriebskostennachforderung auch für die im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung ein einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. B 4 AS 9/11 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:37 am

Eine Heiz- und Betriebskostennachforderung ist für eine zum Zeitpunkt
der Fälligkeit der Nachforderung vom Arbeitsuchenden nicht mehr bewohnte
Wohnung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Unterkunftskostenbedarf im
Fälligkeitsmonat vom Jobcenter zu übernehmen.


Mit der
Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist
eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten. § 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch
einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG Beschluss vom 16.5.2007
- B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; BSG Urteil vom
19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 19, FEVS 60, 490, 494; BSG Urteil vom
16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr
16, RdNr 26; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 §
22 Nr 38 RdNr 13).



Soweit eine Nachforderung in einer
Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere
Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/07 R -
SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum
aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 -
B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).

Der Annahme
einer wesentlichen Änderung steht auch nicht entgegen, dass der Bedarf
durch die Betriebskostennachforderung vom 10.9.2007 nicht materiell
diesem Monat oder dem Monat der Fälligkeit am 31.12.2007 zuzuordnen ist.
Wie der Senat bereits entschieden hat, beurteilt sich die Rechtslage
vielmehr nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des
Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im
tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (vgl BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS
12/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).


Für eine
derartige Auslegung spricht insbesondere der dem § 22 SGB II
innewohnende Schutzgedanke. Kostensenkungsmaßnahmen können nur in dem
Zeitpunkt realisiert werden, in dem die Kosten entstehen. Der Anspruch
beurteilt sich deshalb dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach
den Verhältnissen des Jahres 2006.

Hat der Leistungsberechtigte
die Wohnung für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht
wird, aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers
nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aufgegeben, ist er mit dem Wohnungswechsel
lediglich einer gesetzlich auferlegten Obliegenheit nachgekommen.
Solange die Leistungen für Unterkunft bis zum Vollzug der
Kostensenkungsaufforderung jedoch in tatsächlicher Höhe zu erbringen
waren (s oben), stellen sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf der
Existenzsicherung im Bereich des Wohnens dar und sind nicht wie Schulden
iS des § 22 Abs 5 SGB II zu behandeln.


BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R

Arbeitslosengeld
II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostennachforderung für nicht
mehr bewohnte Wohnung - Fälligkeit der Nachzahlung nach Umzug wegen
Kostensenkungsaufforderung


Eine Heiz- und
Betriebskostennachforderung ist für eine zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Nachforderung vom Arbeitsuchenden nicht mehr bewohnte Wohnung gem §
22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Unterkunftskostenbedarf im Fälligkeitsmonat vom
Jobcenter zu übernehmen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist
vorliegend die Betriebskostennachforderung auch für die im
Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung ein einmaliger Bedarf
für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.

Durch die Betriebskostennachforderung ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X eingetreten.

Eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nicht bereits deswegen zu
verneinen, weil die Kosten für die Wohnung unangemessen gewesen sein
könnten.

Die hier nachgeforderten Betriebskosten sind in einem
Zeitraum entstanden, in dem die Klägerin sich noch innerhalb der vom
Landkreis gesetzten "Schonfrist" des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II a. F. zur
Durchführung von Kostensenkungsmaßnahmen befand.

In diesem Zeitraum waren die ggf unangemessenen Kosten weiterhin vom Landkreis zu tragen

Ebenso
wenig steht der Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse
entgegen, dass der Bedarf durch die Betriebskostennachforderung
materiell nicht dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zuzuordnen ist.

Zwar
beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen des Zeitraums der Entstehung der fraglichen Forderung.

Wird
die Forderung jedoch erst später geltend gemacht und besteht ein
Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung,
ist der Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zu decken. So
liegt der Fall hier.

Bei der Betriebskostennachforderung handelt
es sich um einen bisher vom Grundsicherungsträger - trotz des
Leistungsbezugs im Zeitraum der tatsächlichen Zuordnung der Entstehung
der Forderung - bisher nicht gedeckten Bedarf für Unterkunft und
Heizung.

Die Klägerin stand auch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Nachforderung ununterbrochen im Leistungsbezug. Zumindest in einem
Fall wie dem vorliegenden, in dem die Leistungsberechtigte die Wohnung,
für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht wird, aktuell
nicht mehr bewohnt, weil sie die Wohnung in Wahrnehmung einer ihr
auferlegten Obliegenheit zur Kostensenkung aufgegeben hat, ist der
Leistungsträger verpflichtet, Leistungen für die Nachforderung auch der
aktuell nicht mehr bewohnten Wohnung zu erbringen.

Der Bedarf
wandelt nicht allein durch den Wohnungswechsel von einem solchen nach §
22 Abs 1 Satz 1 SGB II in einen zur Schuldentilgung.

Mit der
Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist
eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten. § 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch
einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG Beschluss vom 16.5.2007
- B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; BSG Urteil vom
19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 19, FEVS 60, 490, 494; BSG Urteil vom
16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr
16, RdNr 26; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 §
22 Nr 38 RdNr 13).



Soweit eine Nachforderung in einer
Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere
Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/07 R -
SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum
aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 -
B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).

Der Annahme
einer wesentlichen Änderung steht auch nicht entgegen, dass der Bedarf
durch die Betriebskostennachforderung vom 10.9.2007 nicht materiell
diesem Monat oder dem Monat der Fälligkeit am 31.12.2007 zuzuordnen ist.
Wie der Senat bereits entschieden hat, beurteilt sich die Rechtslage
vielmehr nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des
Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im
tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (vgl BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS
12/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).


Für eine
derartige Auslegung spricht insbesondere der dem § 22 SGB II
innewohnende Schutzgedanke. Kostensenkungsmaßnahmen können nur in dem
Zeitpunkt realisiert werden, in dem die Kosten entstehen. Der Anspruch
beurteilt sich deshalb dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach
den Verhältnissen des Jahres 2006.

Hat der Leistungsberechtigte
die Wohnung für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht
wird, aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers
nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aufgegeben, ist er mit dem Wohnungswechsel
lediglich einer gesetzlich auferlegten Obliegenheit nachgekommen.
Solange die Leistungen für Unterkunft bis zum Vollzug der
Kostensenkungsaufforderung jedoch in tatsächlicher Höhe zu erbringen
waren (s oben), stellen sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf der
Existenzsicherung im Bereich des Wohnens dar und sind nicht wie Schulden
iS des § 22 Abs 5 SGB II zu behandeln.


Insoweit hat der
Senat ebenfalls schon erkannt, dass die Frage, ob Schulden iS des § 22
Abs 5 Satz 1 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II vorliegen, unabhängig von deren
zivilrechtlicher Einordnung ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach
dem SGB II zu beurteilen ist, einen tatsächlich eingetretenen und bisher
noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen (BSG
Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38; Urteil
vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr
41).

Bezieht sich die Nachforderung an Betriebskosten auf einen
während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten
eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich
mithin um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen
nach § 22 Abs 1 SGB II.


Hat der Grundsicherungsträger dem
Leistungsberechtigten bereits die monatlich an den Vermieter oder das
Energieversorgungsunternehmen zu zahlenden Abschlagsbeträge zur
Verfügung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also
bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der
als Vorauszahlung vom Vermieter geforderten Abschläge für Heiz- und
Betriebskosten, handelt es sich dagegen um Schulden (BSG Urteil vom
17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41;
Urteil vom 23.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung
vorgesehen).

Das ist hier, wie oben bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.

BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 9/11 R -

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12359&pos=0&anz=256

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/eine-heiz-und-betriebskostennachforderu.html

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