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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen

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In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen  Empty In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 02, 2013 9:18 pm

der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unterhaltspflichtige Person lebt. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – XII ZB 570/12

Quelle: Rechtslupe »Familienrecht» Unterhaltspflichten, Anspruchsübergang und grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung – hier zum Beitrag: Unterhaltspflichten, Anspruchsübergang und grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung | Rechtslupe

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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