hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.

Nach unten

Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.  Empty Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo Nov 04, 2013 1:07 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - L 7 AS 177/13 B rechtskräftig

Die Grenze für eine Meldeaufforderung, ist bei anhand objektiver Anknüpfungspunkte erkennbar "schikanösen" Meldeaufforderungen zu ziehen. Nicht ausreichend ist hingegen der subjektive Eindruck des Betroffenen, ohne einen sinnvollen Grund eingeladen worden zu sein.

Auch der Umstand, dass der Hilfebedürftige (HB) seinen persönlichen Ansprechpartner als "unzumutbar" erachtet, vermag einen wichtigen Grund für die Versäumung des Termins nicht zu begründen. Weder besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des HB auf Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters noch ein Ablehnungsrecht des Klägers betreffend den ihm zugeteilten Sachbearbeiter wegen Besorgnis der Befangenheit (Bundessozialgericht Urteil vom 22.09.2009 Az. B 4 AS 13/09 R).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 73
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Grundsätzlich setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II eine Meldeaufforderung voraus, die nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Einladungsschreiben dem Leistungsberechtigten auch zugegangen ist
» Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und
» Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht
» Vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I können auch dann zu erbringen sein, wenn die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen nicht geklärt und daher unklar ist, ob ihr ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld zusteht
» Keine Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II bei im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung bezogenen Arbeitslosengeld I.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten