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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses gerechtfertigt, denn das Verhalten ist dem Leistungsbezieher (LB) auch subjektiv vorwerfbar (vgl. zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R).

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Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses gerechtfertigt, denn das Verhalten ist dem Leistungsbezieher (LB) auch subjektiv vorwerfbar (vgl. zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R). Empty Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses gerechtfertigt, denn das Verhalten ist dem Leistungsbezieher (LB) auch subjektiv vorwerfbar (vgl. zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R).

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 07, 2013 12:38 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2013 - L 19 AS 1430/13 B rechtskräftig
 
Er konnte nicht darauf vertrauen, dass das Jobcenter (JC) aufgrund seiner Angaben in der E-Mail den Meldetermin vom verlegt, und die Meldeaufforderung (zum Charakter einer Meldeaufforderung als Verwaltungsakt: BSG Urteil vom 19.11.2011 - B 14 AS 146/11 B) nicht mehr wirksam ist. Denn eine Mitarbeiterin des JC hat den LB telefonisch unterrichtet, dass der Meldetermin aufrechterhalten wird und nochmals auf die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses hingewiesen. 
 

Er hat auch einen wichtigen Grund für das Meldeversäumnis i.S.v. § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht dargelegt und nachgewiesen.
 
Wichtige Gründe können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des erwerbfähigen Leistungsempfängers in Abwägung mit den etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des erwerbfähigen Leistungsempfängers rechtfertigen (BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R).
 
Der vom Leistungsbezieher geltend gemachte Hinderungsgrund - finanzielle Unmöglichkeit der Vorfinanzierung der Fahrtkosten von 2,40 EUR bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - hat nicht vorgelegen, denn der Hilfebedürftige hatte auf seinem Girokonto noch ein Guthaben von 2,86 EUR, zudem wäre das Jobcenter verpflichtet gewesen, dem Leistungsbezieher die Fahrtkosten zu ersetzen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive= 
 
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

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