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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einkommenssteuererstattung ist Einkommen. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2013 - L 2 AS 166/13 NZB rechtskräftig

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Einkommenssteuererstattung ist Einkommen. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2013 - L 2 AS 166/13 NZB rechtskräftig  Empty Einkommenssteuererstattung ist Einkommen. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2013 - L 2 AS 166/13 NZB rechtskräftig

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 26, 2013 12:38 pm

Nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-) Forderung ist grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab.

Ein Vergleich der Steuererstattung mit einem Sparguthaben, bei dem dem Sparer ein vertraglicher Anspruch gegenüber dem Bankinstitut zusteht, ist abwegig. Vor dem Hintergrund der zu dieser Abgrenzung gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ausdrücklich vielfach auch bereits auf Fälle von Steuerrückerstattungen Anwendung gefunden hat (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R ; Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 49/08 R ; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R ; zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung vgl. auch BVerfG Beschluss vom 08.11.2011 - 1 BvR 2007/11 ), wirft die vorliegende Fallkonstellation mithin keine neue grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive= 


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