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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zu später Antrag und dennoch ALG II Der Betroffene hat Antrag gestellt, hat aber die Antragsformulare nicht bzw. erst 6 Monate später abgegeben und der zuständige Leistungsträger hat ihn NICHT zur Mitwirkung aufgefordert. B 14 AS 56/08 R

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Zu später Antrag und dennoch ALG II Der Betroffene hat Antrag gestellt, hat aber die Antragsformulare nicht bzw. erst 6 Monate später abgegeben und der zuständige Leistungsträger hat ihn NICHT zur Mitwirkung aufgefordert. B 14 AS 56/08 R  Empty Zu später Antrag und dennoch ALG II Der Betroffene hat Antrag gestellt, hat aber die Antragsformulare nicht bzw. erst 6 Monate später abgegeben und der zuständige Leistungsträger hat ihn NICHT zur Mitwirkung aufgefordert. B 14 AS 56/08 R

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:42 am

Werden ALG II Leistungen auch dann von der Behörde gezahlt, wenn der Antrag zu spät abgegeben wurde?

Wie
heute in der Mainstream Presse berichtet, haben "Hartz-IV-Empfänger
auch dann Anspruch auf Sozialleistungen, wenn sie sich Monate nicht um
ihren Antrag kümmern". Das hat das Bundessozialgericht in Kassel
entschieden (Az.: B 14 AS 56/08 R). Doch was ist hier genau gemeint:

Der
Betroffene hat Antrag gestellt, hat aber die Antragsformulare nicht
bzw. erst 6 Monate später abgegeben und der zuständige Leistungsträger
hat ihn NICHT zur Mitwirkung aufgefordert.

Genau das, dass der
zuständige Leistungsträger NICHT zur Mitwirkung aufgefordert hat, ist
diesem nun zum Verhängnis geworden. Das Urteil bedeutet nicht, wie man
den Headlines und News der Mainstream-Presse entnehmen könnte, dass man
auch, wenn man seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, einen Anspruch
hat, das führt das BSG auch ergänzend aus.

Konkret hätte hier
der zuständige Leistungsträger, entsprechend seinen Pflichten nach § 17
SGB I, den Antragsteller schr. zur Mitwirkung auffordern und eine Frist
zur Abgabe der Formulare setzen und androhen müssen, nach Fristablauf
eine Antragsablehnung zu erlassen (§§ 60 und 66 SGB I). Wäre der
Antragsteller dann seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, hätte
der zuständige Leistungsträger eine Antragsablehnung erlassen müssen.
Dies ist nicht geschehen, womit der Leistungsträger seine Pflichten nach
§ 17 SGB I vernachlässigt hat, was wiederum dem Antragsteller nicht
angelastet werden kann.
Darauf basiert das Urteil. Es hat also
grundsätzlich nichts mit ALG II zu tun, sondern mit schon lange
bestehenden Rechtsvorschriften für Verwaltungsakte im Allgemeinen, was
für das Sächsische Landessozialgericht ziemlich beschämend ist, dieses
hätte es besser wissen müssen. (29.10.2009)


http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-zu-spaeter-antrag-und-dennoch-alg-ii-0092.html

Gruß Willi S
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