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§ 7 Abs. 5 SGB II findet bei einer Förderung mit Ausbildungsgeld Anwendung ?
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§ 7 Abs. 5 SGB II findet bei einer Förderung mit Ausbildungsgeld Anwendung ?
Die Antragstellerin hat während der Teilnahme an der
Berufsausbildung zur Bürokauffrau keinen Anspruch auf Alg II , weil dieser
Anspruch nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist.
So die Rechtsauffassung des LSG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 17.04.2013 - L 2 AS 951/12 B ER rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160673
Der Senat gibt die gegenteilige Auffassung, wonach
dieser Leistungsausschluss nicht für Behinderte Menschen mit Anspruch auf
Ausbildungsgeld nach dem SGB III gilt (so noch der Senat im Beschluss vom 6.
Dezember 2011 – L 2 AS 438/11 B ER) auf.
Die Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die
Antragstellerin keinen Anspruch auf BAB hat, sondern auf Ausbildungsgeld, einer
Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff SGB III) für behinderte
Menschen.
Denn alleine die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ist
Vorraussetzung für die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 SGB II und damit den
Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Es kommt auf die sog. abstrakte Förderfähigkeit an
(ständige Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG), u.a. Urteil vom 6. September
2007, B 14/7b AS 28/06 R; Urteil vom 22. März 2012 m.w.N., B 4 AS 102/11 R).
Rechtstipp: Ebenso:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2013 L 34 AS
2968/12 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158837
und
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Juli 2012 - L 15 AS
168/12 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153699
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Freier Mitarbeiter des RA L.
Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/7-abs-5-sgb-ii-findet-bei-einer.html
Willi S
Berufsausbildung zur Bürokauffrau keinen Anspruch auf Alg II , weil dieser
Anspruch nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist.
So die Rechtsauffassung des LSG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 17.04.2013 - L 2 AS 951/12 B ER rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160673
Der Senat gibt die gegenteilige Auffassung, wonach
dieser Leistungsausschluss nicht für Behinderte Menschen mit Anspruch auf
Ausbildungsgeld nach dem SGB III gilt (so noch der Senat im Beschluss vom 6.
Dezember 2011 – L 2 AS 438/11 B ER) auf.
Die Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die
Antragstellerin keinen Anspruch auf BAB hat, sondern auf Ausbildungsgeld, einer
Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff SGB III) für behinderte
Menschen.
Denn alleine die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ist
Vorraussetzung für die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 SGB II und damit den
Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Es kommt auf die sog. abstrakte Förderfähigkeit an
(ständige Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG), u.a. Urteil vom 6. September
2007, B 14/7b AS 28/06 R; Urteil vom 22. März 2012 m.w.N., B 4 AS 102/11 R).
Rechtstipp: Ebenso:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2013 L 34 AS
2968/12 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158837
und
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Juli 2012 - L 15 AS
168/12 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153699
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Freier Mitarbeiter des RA L.
Zimmermann.
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Willi S
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