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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Abgrenzung von eigenem Vermögen und "verdecktem Treuhandvermögen" im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II

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Zur Abgrenzung von eigenem Vermögen und "verdecktem Treuhandvermögen" im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II  Empty Zur Abgrenzung von eigenem Vermögen und "verdecktem Treuhandvermögen" im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mo März 18, 2013 11:23 am

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.2.2013 - S 4 AS 4619/11

Zur Abgrenzung von eigenem Vermögen und "verdecktem Treuhandvermögen" im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II.

Bei
der Prüfung eines Treuhandverhältnisses zwischen nahen Angehörigen und
nahen Freunden gilt der Grundsatz, dass ein solcher Vertrag und seine
tatsächliche Durchführung im Wesentlichen einem Randvergleich
standhalten muss (also dem zwischen fremden Dritten üblichen).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Ihr Sozialberater.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/zur-abgrenzung-von-eigenem-vermogen-und.html

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