hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden

Nach unten

Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden  Empty Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 28, 2013 1:11 pm

So die Rechtsauffassung des LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 16. Juli 2012 - L 20 SO 40/12.



Ein Anspruch nach § 74 SGB XII scheidet aus, weil es
von vornherein nicht um Bestattungskosten im Sinne des Gesetzes geht.


Zwar werden nach dieser Vorschrift die erforderlichen
"Kosten einer Bestattung" übernommen, soweit den hierzu
Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.


Unter diesen Begriff fallen - im Sinne eines
Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Gesetzeswortlaut - nur die Kosten,
die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung
untrennbar verbunden sind; Kosten für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes
entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind, fallen
hingegen nicht darunter.


Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die
Kosten, die aus öffentlichrechtlichen Vorschriften resultierend
notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden
kann oder darf, sowie solche Kosten, die aus religiösen Gründen unerlässlicher
Bestandteil der Bestattung sind.


Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung
der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die
gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt (BSG, Urteil vom
25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rn. 10).


Zu den danach von § 74 SGB XII nicht erfassten, weil
nicht auf die Bestattung selbst ausgerichteten Kosten zählen insbesondere auch
die - hier streitbefangenen - Anreisekosten von Mitgliedern der Trauergemeinde
(so ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R).


Grundsätzlich sind Reise- bzw. Mobilitätskosten von
den Regelbedarfen bzw. Regelsätzen nach dem SGB II bzw. SGB XII erfasst
(abgeleitet aus Abteilung 7 - Verkehr - der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe, die der Bedarfsbemessung zugrundeliegt; vgl. Spellbrink
in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Rn. 30; für die Zeit ab 2011
siehe auch § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. §§ 1, 5 und 6 des Gesetzes zur Ermittlung
der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII).


Die Bedarfslage bei weiterer Anreise zu einer
Beerdigung ist insoweit nicht anders als eine Situation, in der ein
Leistungsempfänger zur Bewältigung einer einmaligen Spitze im Bereich von
Bedarfen, die an sich als Regelbedarfe berücksichtigt sind (z.B. bei
Ersatzbeschaffung teurerer Haushaltsgeräte oder Möbelstücke), vom Gesetz in
zumutbarer Weise auf die Inanspruchnahme eines zurückzuzahlenden Darlehens
verwiesen wird (§ 37 SGB XII und § 23 Abs. 1 a.F. bzw. § 24 Abs. 1 n.F. SGB
II).


Das gilt vorliegend um so mehr, als die Höhe der
geltend gemachten Reisekosten durchaus mit den Kosten vergleichbar ist, die für
die Ersatzbeschaffung gebrauchter Haushaltsgeräte wie eines Kühlschrankes oder
Elektroherdes anfallen.


Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestehen
insoweit nicht.


Denn das BVerfG hat in seiner dieses Grundrecht
erkennenden Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) allein für
atypische laufende bzw. wiederkehrende Bedarfe eine Übergangsregelung
vorgesehen, bis der Gesetzgeber für die (im Bereich des SGB II) hierzu
bestehende Bedarfslücke Abhilfe geschaffen habe (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 204
ff.; Letzeres geschehen durch Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II mit Wirkung ab
dem 03.06.2010, der die vom BVerfG getroffene Übergangsregelung wörtlich in den
Gesetzestext übernimmt; vgl. hierzu Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21
Rn. 33 f.)


Für das Auffangen atypischer einmaliger bzw.
kurzfristiger Bedarfsspitzen (wie dies auch Reisekosten zu einem Begräbnis
sind) hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09
und 4/09, Rn. 208) ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 n.F. SGB II ausdrücklich als
ausreichend angesehen.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154206

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/hartz-iv-empfanger-mussen-wahrhaftige.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Wenn die Familienkasse bei einem Hartz-IV-Empfänger Kindergeld zurückfordert, muss dieser Betrag unter Umständen nicht bezahlt werden.
» Liebe Hartz IV - Familien - Wächst ihr Kind aus dem Gitterbett heraus, können sie für ein neues Jugend-Bett keine Leistungen für die Erstausstattung vom Jobcenter beanspruchen - Auch diese Kosten sollen aus dem Regelsatz bezahlt werden
» Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte.
» Hartz IV-Empfänger müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht - nicht ihren Dispositionskredit in Anspruch nehmen- Hilfebedürftige müssen keine Schulden machen, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können
» Mietkautionsdarlehen müssen nicht aus dem Regelsatz getilgt werden

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten