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Jobcenter dürfen Hartz IV-Empfängern kein fiktives Einkommen anrechnen
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Jobcenter dürfen Hartz IV-Empfängern kein fiktives Einkommen anrechnen
Gewährung von Prozesskostenhilfe,
denn die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass das ihnen zugeflossene
Elterngeld zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz
verbraucht war.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2012 - L 7 AS 999/12 B.
Soweit in der Rechtsprechung die
Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen sei
unbeachtlich (Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 13.04.2007,
Az.: L 7 AS 309/06; in diese Richtung BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.; B 4 AS
29/07 R), wird diese Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs.
1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.
Die Sanktionsregelung des §§ 31,
31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu
gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.
Mögliche Ersatzansprüche gegen den
Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen
(erkennender Senat, Urteile vom 19.07.2012, Az.: L 7 AS 1155/10 und 22.04.2010,
Az.: L 7 AS 107/09; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007,
Az.: L 1 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS
ER).
Die Rechtsfrage ist unter dem
Aktenzeichen B 14 AS 38/12 R beim Bundessozialgericht anhängig.
Anmerkung:
Auch dem Verschwender ist
gekürztes Alg II zu gewähren , belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB
II(LSG NRW, Urt. v. 19.07.2012, Az.: L 7 AS 1155/10; anhänging beim BSG unter dem Az.: B 14
AS 76/12 R).
Ist ihnen auch eine Einmalzahlung
als monatliches, fiktives Einkommen angerechnet worden, obwohl es tatsächlich
nicht mehr zur Verfügung stand und somit es sich nicht um bereite Mittel zur
Deckung ihres Lebensunterhalt gehandelt hat?
Rufen Sie uns an, faxen Sie uns,
schreiben Sie uns oder kommen nach Terminvereinbarung persönlich vorbei- Wir,
dass Team des Sozialrechtsexperten sind gerne für Sie da.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157182
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/jobcenter-durfen-hartz-iv-empfangern.html
Willi S
denn die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass das ihnen zugeflossene
Elterngeld zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz
verbraucht war.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2012 - L 7 AS 999/12 B.
Soweit in der Rechtsprechung die
Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen sei
unbeachtlich (Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 13.04.2007,
Az.: L 7 AS 309/06; in diese Richtung BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.; B 4 AS
29/07 R), wird diese Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs.
1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.
Die Sanktionsregelung des §§ 31,
31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu
gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.
Mögliche Ersatzansprüche gegen den
Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen
(erkennender Senat, Urteile vom 19.07.2012, Az.: L 7 AS 1155/10 und 22.04.2010,
Az.: L 7 AS 107/09; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007,
Az.: L 1 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS
ER).
Die Rechtsfrage ist unter dem
Aktenzeichen B 14 AS 38/12 R beim Bundessozialgericht anhängig.
Anmerkung:
Auch dem Verschwender ist
gekürztes Alg II zu gewähren , belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB
II(LSG NRW, Urt. v. 19.07.2012, Az.: L 7 AS 1155/10; anhänging beim BSG unter dem Az.: B 14
AS 76/12 R).
Ist ihnen auch eine Einmalzahlung
als monatliches, fiktives Einkommen angerechnet worden, obwohl es tatsächlich
nicht mehr zur Verfügung stand und somit es sich nicht um bereite Mittel zur
Deckung ihres Lebensunterhalt gehandelt hat?
Rufen Sie uns an, faxen Sie uns,
schreiben Sie uns oder kommen nach Terminvereinbarung persönlich vorbei- Wir,
dass Team des Sozialrechtsexperten sind gerne für Sie da.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157182
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Willi S
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